Datenschutz

27.10.2022

Massenabmahnungen bei Nutzung von "Google Fonts"

Wie bereits in unseren M@ilnews 37/2022 vom 2. September 2022 berichtet, häufen sich in letzter Zeit Abmahnungen aufgrund der Verwendung der sogenannten "Google Fonts", insbesondere auch gegenüber gastgewerblichen Betrieben.

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1400 von Google gratis bereitgestellten Schriftarten (englisch: fonts). Diese Bibliothek ist frei verfügbar und kann sowohl remote, als auch lokal verwendet werden. Wird bei der Einbindung von Google Fonts nicht darauf geachtet, dass die gewünschten Schriftarten lokal gespeichert werden, wird die IP-Adresse des Besuchers der Website automatisch an Google mitgeteilt.

Letzteres ist datenschutzrechtlich bedenklich und könnte grundsätzlich einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen, wenn der Besucher dieser Übermittlung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Das Landgericht München hat Anfang dieses Jahres wegen einer solchen IP-Adressen-Übermittlung einem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 Euro zugesprochen (Az. 3 O 17493/20).

Zwischenzeitlich stechen zwei Kanzleien aus der Vielzahl der versandten Abmahnungen besonders hervor: Rechtsanwalt Kilian Lenard und Rechtsanwalt (Dikigoros) Nikolaos Kairis von der Kanzlei RAAG versenden im Auftrag angeblicher Betroffener und Interessengemeinschaften deutschlandweit Abmahnungen.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat Zweifel an der Berechtigung der Anspruchsschreiben. Verschiedene Aspekte legen den Schluss nahe, dass die Geltendmachung der Ansprüche lediglich dazu dient, innerhalb kurzer Zeit massenhaft relativ niedrige Beträge zu vereinnahmen. Angesichts der großen Masse der Abmahnungen stellt sich auch die Frage, ob die vermeintlichen Ansprüche im Fall der Weigerung auf Seiten der Abgemahnten auch gerichtlich geltend gemacht wurden. Bisher sind weder dem Schutzverband noch dem Hotelverband gerichtsanhängige Klagen bekannt. Es liegt also der Schluss nahe, dass die Geltendmachung der Ansprüche im Abmahnstadium stecken bleibt und man einer gerichtlichen Auseinandersetzung angesichts der bestehenden Zweifel aus dem Weg geht. Eine solche Vorgehensweise legt einen Missbrauch nahe.

Versicherungstechnisch können datenschutzrechtliche Verstöße je nach Ausgestaltung gleich von mehreren Policen gedeckt sein. Sowohl Haftpflicht-, Cyber- als auch Rechtsschutzversicherungen decken potentiell derartige Inanspruchnahmen. Da es sich um die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche handeln dürfte, spielt der jeweilige Selbstbehalt in Haftpflichtversicherungen keine Rolle. Aus Sicht von den Experten unseres Preferred Partners BüchnerBarella sollte zuerst geprüft werden, ob datenschutzrechtliche Haftpflichtansprüche in der Betriebshaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind. Die Haftpflicht-Versicherer mit denen BüchnerBarella zusammenarbeitet, verfügen über entsprechende Erfahrung und Expertise in der Abwehr unberechtigter Ansprüche und bieten dem Versicherungsnehmer schnelle und unkomplizierte Unterstützung, um entsprechende Ansprüche einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und diese bestmöglich abzuwehren. BüchnerBarella hat bereits vor Jahren dieser derzeit sehr populären Entwicklung Sorge getragen und in den Versicherungsschutz der Haftpflicht-Versicherung eine Klausel mit Blick auf die Verletzung von Datenschutz-Gesetzen aufgenommen. Eine Prüfung, ob Ansprüche berechtigt sind und die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist dabei auch versichert.

Falls Sie betroffen sind, weisen wir auf die ausführlichen Informationen und Empfehlungen des DSW hin.

Was ist zu tun?

Nehmen Sie derartige Abmahnungen unbedingt zum Anlass, die eigene Webseite vom Fachmann überprüfen zu lassen! Stellen Sie die dynamische Einbindung von Google Fonts (und auch weitere Einbindungen) auf eine lokale Einbindung um! Damit können Sie sich auch für eventuelle zukünftige weitere Angriffe weniger angreifbar machen.

Ist eine Reaktion auf die Abmahnung erforderlich?

Zur effektiven Rechtsverteidigung nicht. Für eine Zahlung besteht angesichts fehlender Klageverfahren bei gleicher Fallkonstellation derzeit kein Anlass. Falls Sie dennoch verklagt werden, sollten Sie sich dann anwaltlich vertreten lassen. 

Falls Sie gegenüber dem Abmahnenden aber reagieren möchten, sollten Sie hierfür vorsorglich ebenfalls anwaltliche Hilfe einholen.

Um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu erhärten, benötigt der Schutzverband weitere Informationen, insbesondere zum Umfang der Aussendungen sowie etwaigen Klageverfahren. Bitte informieren Sie uns bzw. schicken Sie uns eine Mail mit einer Kopie der Abmahnung an bonn@hotellerie.de. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Abmahnung direkt an den DSW per E-Mail an solf@dsw-schutzverband.de zu senden.

Für eventuelle Hinweise und Fragen nehmen Sie bitte direkten Kontakt mit Herrn RA Stefan Dinnendahl (+49 228 92 39 29 11/ bonn@hotellerie.de) auf.

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