Corona-Pandemie

14.12.2021

Erhöhte Kug-Leistungssätze für längere Zeit in Kurzarbeit befindliche Beschäftigte verlängert bis zum 31. März 2022

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 jedoch nur zu 50 Prozent.

Grundlage für die Sonderregelungen ist das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit. Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten bis zum 31. März 2022:

  • Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
     
  • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
     
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.
     
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. März 2022, verlängert.
     
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit werden an die Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2021 in voller Höhe und in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 zu 50 Prozent erstattet.
     
  • Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 31. März 2022 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Auch Beschäftigte, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erstmals nach dem 31. März 2021 erworben haben, können in der Zeit von Januar 2022 bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze haben.

Ohne die Sonderregelungen galt: Wenn nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen wird, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bis zum 31. März 2022 bleibt es weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Besteht die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf bleibt das Entgelt aus der Nebentätigkeit generell anrechnungsfrei.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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