Corona-Krise

16.04.2021

Tourismuswirtschaft fordert Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Hotel_Insolvenz
© ClipDealer

Der Bundesverband der deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) hat in einem gemeinsamen Verbändeschreiben vom 14. April 2021 an die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) die weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen über den 30. April hinaus gefordert.

Der Tourismuswirtschaft sei ein Sonderopfer auferlegt worden, indem Betriebe seit November 2020 wieder weitestgehend geschlossen seien. Manche Unternehmen hätten sogar seit Beginn der Coronapandemie im März 2020 ihren Betrieb nicht mehr aufnehmen können. Die Umsatzausfälle im Zuge dieses Sonderopfers, das der Tourismuswirtschaft auferlegt wurde, um andere Bereiche der Wirtschaft und Gesellschaft offen zu halten, seien immens. Es handele sich keinesfalls um sogenannte „Zombieunternehmen“, sondern um Unternehmen, die durch Betriebsschließungen und -beschränkungen in eine existenzbedrohende Situation geraten seien und deshalb auch Anspruch auf Hilfen hätten. Der dramatischen Situation werde mit November-und Dezemberhilfe sowie Überbrückungshilfe III zumindest teilweise Rechnung getragen. Die – nicht selbst verschuldeten - Verluste könnten damit ein wenig abgefedert werden. Doch wenn ab 1. Mai 2021 die Insolvenzantragspflicht wieder greifen sollte, wären alle beschlossenen Hilfen umsonst gewesen,.

Dies gelte insbesondere deshalb, da noch Zahlungen der November-und Dezemberhilfe ausstünden (Antragstellung auf erweiterte Hilfen erst seit 27. Februar möglich), die Bearbeitung der Bewilligung der Überbrückungshilfe III erst seit dem 12. März laufe und die Einbeziehung von Mischbetrieben und verbundenen Unternehmen erst Mitte März beschlossen wurde. Dies lasse befürchten, dass vielen Unternehmen ihre für die vergangenen Monate zustehenden Hilfsgelder auch im April noch gar nicht ausbezahlt würden.

Damit einige Unternehmen nicht nur aufgrund verspäteter Hilfszahlungen Insolvenz beantragen müssten, sei es daher dringend geboten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kurzfristig mindestens bis zum 30. September 2021, ggf. bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Dies solle wie bislang nur für diejenigen Unternehmen gelten, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen hätten und deren Auszahlung noch ausstünden.

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