Corona-Krise

07.02.2021

Großteil der Novemberhilfe ausgezahlt, aber Start der "Novemberhilfe Plus" und "Extra" weiter unklar

Die Auszahlung der Novemberhilfe scheint nun endlich ins Rollen gekommen zu sein: Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums wurden bis zum 4. Februar bei insgesamt 330.678 Anträge auf Novemberhilfe bisher 3 Mrd. EUR bei einem Antragsvolumen von 5 Mrd. EUR ausgezahlt. Für die Dezemberhilfe wurden demnach 270.927 Anträge mit einem Volumen von 4 Mrd. EUR gestellt. Das bereits ausgezahlte Volumen beträgt rund 1,8 Mrd. EUR.

Frustrierend und existenzgefährdend ist jedoch die Aussage von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) vom vergangenen Freitag, dass die Antragstellungen für die "Novemberhilfe / Dezemberhilfe Plus"(Anträge von über 1 Million EUR) bzw. "Novemberhilfe / Dezemberhilfe Extra" (Anträge von über 4 Mio. EUR) "spätestens Mitte März" starten...

Parallel laufe nach Angaben des Bundeswirtschaftsministerium noch die verfahrensrechtlich notwendige Änderungsnotifizierung der an den neuen EU-Beihilferahmen angepassten nationalen Kleinbeihilfe- und Fixkostenhilferegelung. Eine Entscheidung aus Brüssel werde hierzu zeitnah erwartet.

Dagegen sind Flexibilisierungen bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember, die eine Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz von Bund und Ländern am Freitag beschloss, ausdrücklich zu begrüßen: Unternehmen können nun wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen. Jedes Unternehmen kann laut Bundeswirtschaftsministerium wählen, auf welchen Beihilferahmen es seinen Antrag stützen möchte.

In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen, denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden und somit mehr Schaden abgemildert werden. Diese erhöhte Flexibilität bedeutet eine Erleichterung für viele Unternehmen und auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Die Europäische Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Sie hat am 28. Januar 2021 die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am 22. Januar 2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung (Art. 107 (2) b) AEUV) genehmigt.

Insbesondere größere Unternehmen können bei der November- und Dezemberhilfe nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
     
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
     
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro hat, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.

Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe werden laut Bundeswirtschaftsministerium zügig angepasst.

Weitere
22.07.2024
Screenscraping

Die irische Fluggesellschaft Ryanair konnte einen wichtigen Punktsieg in ihrem Kampf gegen die Geschäftspraktiken der Online-Buchungsplattform Booking.com erzielen. Wie das Branchenmedium fvw Travel Talk berichtet, urteilte eine Jury im US-Bundesstaat Delaware einstimmig zugunsten der irischen Billigfluggesellschaft und dessen Vorwurf, dass Booking.com mit der Aktivität des "Screenscraping" gegen den U.S. Computer Fraud and Abuse Act verstoßen habe, weswegen der Fluggesellschaft wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Zudem betonte die Jury, dass Booking.com "wissentlich und mit betrügerischer Absicht" gehandelt habe.

22.07.2024
Nachhaltigkeit

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG, auch "Heizungsgesetz" genannt), das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und die europäische Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) weisen aufgrund ihrer Komplexität inhaltliche Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Wir greifen in dieser M@ilnews die wichtigsten Aspekte für die Hotellerie auf.

22.07.2024
Distribution
From The Desk - HOTREC Distribution Study

In der dritten Folge von #FromTheDesk stellt IHA-Geschäftsführer Tobias Warnecke die Hoteldistributionsstudie 2024 von HOTREC vor. Zum sechsten Mal in Folge wurden belastbare Antworten von über 3.000 Hoteliers in ganz Europa auswertet, davon über 800 Antworten aus Deutschland.