Corona-Krise

04.02.2021

Bundesfinanzministerium aktualisiert FAQ zu steuerlichen Maßnahmen im Pandemie-Zusammenhang

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben seit Beginn der Corona-Krise verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel war und ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

So wird beispielsweise Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Auch können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten.

Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden. Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen müssen sich Betroffene direkt mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen. Geht es um die Stundung der Gewerbesteuer, ist der zuständige Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt. Geht es um die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren "VAT on e-Services" (besonderes Umsatzsteuerverfahren) ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die richtige Anlaufstelle.

Seine hier verlinkten FAQ zu diesen Themenkomplexen hat das BMF nun aktualisiert. Die FAQ geben einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen. Die Ausführungen sind allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.

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