Betriebliche Altersvorsorge
Inkrafttreten und Änderungspflichten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
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Seit dem 1. Januar 2019 müssen Sie als Arbeitgeber laut Betriebsrentenstärkungsgesetzes bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen – und diese Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2022 auch für alle Bestandsverträge inklusive noch aktiver 40b-Verträge.
Davon ausgenommen sind abweichende tarifvertragliche Regelungen und/oder bereits mindestens in dieser Höhe bezuschusste Verträge, sofern erkenntlich ist, dass der Zuschuss aus eingesparter Sozialversicherung stammt.
Die Handlungsempfehlung unseres Preferred Partners BüchnerBarella:
- Beitragserhöhung Bestandsvertrag
- Sofern 1. nicht möglich ist, Erhöhung des Beitrags durch Zusatzvertrag
- Einrechnung des Zuschusses in gleichbleibenden Beitrag mit Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sofern 1. nicht möglich und 2. nicht gewünscht.
Unser Preferred Partner BüchnerBarella wirft gemeinsam mit Ihnen einen Blick auf Ihre aktuellen Verträge und unterstützt Sie gerne! Soweit Ihre Verträge bereits von BüchnerBarella verwaltet werden, werden vorab die bestehenden Möglichkeiten bereits geprüft.
Mögliche Lösung: BüchnerBarella kann Ihnen einen einheitlich neu konzipierten Gruppenvertrag anbieten und Sie stellen so sicher, dass alle Verträge den neuen Gesetzesvorschriften entsprechen.
Detailliertere Informationen finden Sie hier.
Ansprechpartner:
Alexander Graf Bernadotte
Fachbereichsleiter Verbandswesen
Tel.: +49 7221 95 54-15
Fax: +49 7221 95 54-19
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