Whistleblower

08.02.2023

Bundesrat entscheidet am 10. Februar über das Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes

© ClipDealer

Ende vergangenen Jahres hatten wir bereits in unseren Mailnews 26/2022, 46/2022  und 52/2022 auf das geplante Hinweisgeberschutzgesetz in Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie hingewiesen. Am 10. Februar wird nun der Bundesrat über das Inkrafttreten des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes entscheiden.

Wer ist betroffen?

Die Umsetzungspflicht trifft Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Diese müssen interne Hinweisgebersysteme installieren.

Welche Pflichten treffen die Unternehmen?

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, interne und externe Meldekanäle zu implementieren:

„Intern“ meint dabei innerhalb der juristischen Person. Allerdings kann auch ein externer Dienstleister mit dem internen Meldekanal beauftragt werden.

Das Unternehmen muss einen oder mehrere sog. „Meldestellen-Beauftragte“ bestimmen, die die Hinweise entgegennehmen, dem Hinweisgeber innerhalb der 7-Tage-Frist den Eingang bestätigen, den Hinweis prüfen, Maßnahmen einleiten und dem Hinweisgeber schlussendlich innerhalb von 3 Monaten über die Maßnahmen informieren.

Die Meldestellen-Beauftragten können darüber hinaus selbstverständlich auch andere Aufgaben wahrnehmen. Es gilt jedoch zu beachten, dass diese Aufgaben nicht zu Interessenskonflikten führen und diese Personen unabhängig handeln und das notwendige Wissen haben.

Außerdem ist die Einführung eines externen Kanals erforderlich, der dem potentiellen Hinweisgeber zusätzlich zur Verfügung stehen soll. Hierfür wurde beim Bundesamt für Justiz eine zentrale externe Stelle eingerichtet. Eine externe Meldung führt dann zu einer behördlichen Untersuchung.

Bis zum 1. Januar 2025 sollen dann außerdem noch anonyme Meldekanäle eingerichtet werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich im Verhältnis zu der Hinweisgeberschutz-Richtlinie nochmal erweitert. Geschützt sind vor allem unter Strafe stehende Verstöße. Außerdem sind bußgeldbewehrte Verstöße geshützt, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Ferner sind Verstöße gegen nationale oder europäische Rechtsvorschriften geschützt.

Wichtig zu wissen, ist außerdem, dass bei dem Gesetz eine sog. Beweislastumkehr stattfindet. Dies meint, dass letztlich vermutet wird, dass der Hinweisgeber aufgrund seines Hinweises beruflich sanktioniert wird. Den Arbeitgeber trifft die dahingehende Darlegungs- und Beweislast, dass beispielsweise eine Kündigung nicht mit dem entsprechenden Hinweis des Hinweisgebers in Zusammenhang steht.

Auch Schadensersatzansprüche des Hinweisgebers sind denkbar bei ungerechfertigten Maßnahmen des Beschäftigungsgebers.

 

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Der Bundesrat entscheidet am 10. Februar in einer Sitzung über das Inkrafttreten des  Hinweisgeberschutzgesetzes. Anschließend muss das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Ab diesem Moment tritt das Gesetz in Kraft und Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten haben für die Umsetzung des Gesetzes 3 Monate Zeit.

Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten ist der Stichtag der Umsetzungsfrist erst der 17. Dezember 2023.

 

Was passiert bei Verstößen gegen das Gesetz?

Wenn ein internes Meldesystem erst gar nicht eingerichtet oder betrieben wird, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro.

Gemäß § 40 Abs. 2 des Regierungsentwurfs droht außerdem demjenigen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro, der eine Meldung oder die darauffolgende Kommunikation verhindert bzw. dies versucht.

Ein gleicher Bußgeldrahmen gilt auch bei einer unberechtigten Repressalie des Hinweisgebers.

Besonders zu beachten ist Folgendes: § 40 Abs. 5 verweist auf die  §§ 30, 130 OWiG. Hierdurch können Unternehmen eine Geldbuße auferlegt bekommen, wenn eine Leitungsperson gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstößt.  § 30 OWiG ermöglicht ferner die Verzehnfachung bei besonders gravierenden Verstößen. Dies kann im schlimmsten Fall zu einem Maximalbußgeldrahmen von 1 Mio Euro führen.

Weitere
12.04.2024
Corona
BGH Karlsruhe am 18.05.2021

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Entschädigungsansprüche zweier Hotelbetreiber, deren Hotels während der COVID-19-Pandemie durch die in Allgemeinverfügungen und Corona-Verordnungen von der Freien Hansestadt Bremen angeordneten Beschränkungen und Verbote Einbußen erlitten haben, zurückgewiesen.

12.04.2024
Award

Der vom Deutschen Tourismusverband (DTV) ausgelobte Deutsche Tourismuspreis geht als deutschlandweit größter Wettbewerb der Branche in die 20. Runde! Gesucht werden ab sofort Wettbewerbsbeiträge aus dem Tourismus, die nach Markteinführung in den vergangenen zwei Jahren die deutsche Tourismusbranche vorangetrieben, inspiriert und zukunftsfest gemacht haben.

09.04.2024
Cybersecurity

Aktuell erreicht uns die Meldung einer Betrugsmasche über den Messaging-Dienst von Expedia. Diese Betrugsversuche waren bisher fast ausschließlich über die Kommunikationsdienste von Booking.com beobachtet worden. Nun scheint auch Expedia betroffen zu sein.