Zahlungsverkehr

14.09.2021
Hotelführer

Umfrage zu den Auswirkungen der PSD2 auf die Zahlungsprozesse in der Hotellerie

Die Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) und mit ihr die Starke Kundenauthentifizierung (SCA) bei Kartenzahlungen sind zum 1. Januar 2021 in Deutschland endgültig in Kraft getreten.

Die Corona-Pandemie und der monatelange Lockdown der Hotellerie überschatteten verständlicherweise die Einführung der PSD2 und deren Umsetzung in der Hotellerie.

Nun, da sich eine Normalisierung des Geschäftsalltags abzeichnet, wollen wir von Ihnen erfahren, wie sich die Anforderungen der PSD2 auf die Zahlungsprozesse in der Hotellerie ausgewirkt haben und wo ggf. noch Handlungsbedarf besteht.

Wir bitten Sie daher sehr herzlich, an unserer Umfrage zu den Auswirkungen der PSD2 auf die Zahlungsprozesse in der Hotellerie teilzunehmen.

Über diesen Link ist die Umfrage zu erreichen: https://www.surveymonkey.de/r/psd2-hotellerie

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

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Im Rahmen des Hospitality Festivals upnxt laden wir Sie zur IHA-Mitgliederversammlung am 21. Juni 2023 um 16:00 Uhr in das Science Congress Center Munich nach Garching bei München ein. Informieren Sie sich aus erster Hand und gestalten Sie die Branchenpolitik mit! Bitte beachten Sie die aktualisierte Tagesordnung mit einer Nachwahl zum Beirat sowie die Unterlagen zum Tagesordnungspunkt „Finanzen“.

24.05.2023
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Der Hotelverband und sein Preferred Partner ENGIE Deutschland haben ein „Energieeffizienz- und Klimaschutz Netzwerk - Speziell für die IHA-Hotellerie“ gestartet und laden interessierte IHA-Mitglieder ein, sich an diesem Netzwerk zu beteiligen. Am 12. Juni 2023 findet von 9.00 bis 15.30 Uhr das nächste Treffen auf Usedom statt.

24.05.2023
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Nach Maßgabe des Gesetzentwurfs soll es künftig ausreichen, dass Antragsteller im Ausland (Drittstaat, außerhalb der Europäischen Union) eine zweijährige Berufsausbildung absolviert haben und darüber hinaus mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen können, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Eine formale Anerkennung des im Heimatland erworbenen Abschlusses ist nicht erforderlich, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt.