Wettbewerbsrecht

04.11.2022
Hotelführer

Digital Markets Act (DMA) ist am 1. November in Kraft getreten

Bild: Vector Image Plus/Shutterstock
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Zum 1. November ist das EU-Gesetz über digitale Märkte (DMA) in Kraft getreten. Die neue Verordnung soll unlauteren Praktiken von Unternehmen ein Ende setzen, die als so genannte Gatekeeper (Torwächter) in digitalen Märkten fungieren. Der DMA wurde von der EU-Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen und im März 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet.

Der DMA enthält eine Reihe eng gefasster Kriterien für die Einstufung großer Online-Plattformen als "Gatekeeper". Dabei handelt es sich um digitale Plattformen, die als wichtige Brücke zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern wirken. Diese Stellung gibt ihnen die Macht, Regeln festzulegen und den Marktzugang zu kanalisieren. Der DMA enthält Verpflichtunge und Verbote für die Torwächter, um etwaige Wettbewerbsprobleme zu bekämpfen.

An der Art des Zustandekommens des DMA gab es unlängst Kritik seitens führender sozialdemokratischer EU-Abgeordneter. Sie warfen großen US-Technikunternehmen vor, den Gesetzgeber bei den Beratungen über die neuen Regeln für Online-Plattformen getäuscht zu haben, indem sie über kleinere Tarnorganisationen Lobbyarbeit betrieben. Ein Blogpost von Markus Luthe zum Lobbying in Berlin und Brüssel greift dieses Thema ebenfalls auf.

Mit Inkrafttreten beginnt die Umsetzungsphase des DMA. Ab dem 2. Mai 2023, also in sechs Monaten, soll es Anwendung finden. Ab dann müssen potenzielle Gatekeeper binnen zweier Monaten die Kommission informieren, wenn ihre zentralen Plattformdienste die in der EU-Verordnung festgelegten Schwellenwerte erreichen. Die Kommission arbeitet an einer Durchführungsverordnung, die Bestimmungen zu den Verfahrensaspekten der Mitteilung enthält.

Es gibt drei Hauptkriterien, aufgrund derer ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des DMA gelangt:

  1. Binnenmarktrelevante Größe: wenn ein Unternehmen in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt;
     
  2. Kontrolle über ein wichtiges Zugangstor als Brücke zwischen gewerblichen und Endnutzern: Wenn das Unternehmen einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10.000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hat;
     
  3. Gefestigte und dauerhafte Position: Wenn die vorstehend genannten Nutzerzahlen in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erreicht wurden.

Als Hotelverband Deutschland (IHA) sind wir der festen Ansicht, dass u.a. auch Booking.com, als Marktführer für Online-Hotelbuchungen in Deutschland und Europa, zu den „designierten Gatekeepern“ nach den final festgelegten Kriterien gehören wird.

 

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