Berechtigter Warnhinweis auf möglicherweise manipulierte Bewertungen ist zulässig

Mit Beschluss vom 19. November 2020 (Az.: 16 W 37/20) hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass ein Bewertungsportal, vorliegend handelte es sich um ein Ärzteportal, bei Verdacht auf manipulierte Bewertungen einen Warnhinweis geben darf.Der Antragsteller, ein Zahnarzt, ging vorliegend gegen ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal vor. Dieses hatte sein Profil mit dem folgenden Hinweis versehen: „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein...“.
Dem Hinweis vorausgegangen war eine Prüfung seitens der Antragsgegnerin. Diese hatte „gefälschte positive Bewertungen“ auf dem Profil festgestellt und den Antragsteller zur Stellungnahme aufgefordert. Hierbei wurde er über die Möglichkeit eines Warnhinweises informiert. Der Antragsteller forderte Unterlassung. Das OLG Frankfurt am Main befand jedoch, dass das Vorgehen nach den Grundsätzen über die sogenannte Verdachtsberichterstattung zulässig gewesen sei. Die Antragstellerin habe nach den Feststellungen im gerichtlichen Verfahren anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden, „dass die Bewerter für Bewertungsanbieter tätig waren und diese Bewerter ebenfalls das Ärzte-Profil des Antragstellers bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgaben, hätten andere, von diesen Nutzern bewertete Ärzte eingeräumt“. Der Antragsteller sei seiner Pflicht, an einer Aufklärung der Vorwürfe mitzuwirken, nicht nachgekommen. Ein Unterlassungsanspruch scheide daher aus.