BMWK startet Konsultation zu Erfahrungen mit Gatekeepern unter den digitalen Plattformen

Kürzlich wurde die finale Fassung des Digital Markets Act (DMA) veröffentlicht. Damit tritt bald das weltweit bedeutsamste Regelwerk für große Player auf digitalen Märkten in Kraft. In einigen Monaten wird die EU-Kommission mit ihrer direkten Aufsicht über die großen digitalen Plattformen beginnen. Dabei wird sie vom Bundeskartellamt unterstützt.
Damit von den neuen Regeln möglichst schnell kleine und große Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren können, bittet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell um Unterstützung aus der Zivilgesellschaft. Jeder, der negative Erfahrungen mit großen Digitalunternehmen gemacht hat und davon ausgeht, dass die Verhaltensweise zukünftig nach dem DMA verboten sein könnte, ist eingeladen, dem BMWK seinen Fall zu schildern.
Als Hotelverband Deutschland (IHA) sind wir der festen Ansicht, dass u.a. auch Booking.com, als Marktführer für Online-Hotelbuchungen in Deutschland und Europa zu den „designierten Gatekeepern“ nach den final festgelegten Kriterien gehören wird. Aus diesem Grund freuen wir uns, dem BMWK die Branchenerfahrungen mit Booking.com zur Kenntnis zu bringen.
Um unsere Beobachtungen möglichst plastisch und authentisch zu machen, bitten wir Sie, uns ggf. Ihre eigenen Erfahrungen, in denen Booking.com gegen Wettbewerbsregeln verstößt, zu melden.
Wir freuen uns, wenn Sie uns Ihre Erfahrungen bis zum 5. November 2022 an warnecke@hotellerie.de senden.
Hier finden Sie noch einmal die Verhaltenspflichten für Gatekeeper zusammengefasst:
Für Gatekeeper gelten rund zwanzig konkrete Verhaltenspflichten. Diese sind in den Art. 5, 6, 7 DMA niedergelegt.
Gatekeeper dürfen u.a. zukünftig nicht:
- Geschäftskunden daran hindern, ihre Produkte und Dienstleistungen auf Drittplattformen oder über die eigenen direkten Online-Vertriebskanal zu anderen Konditionen und Preisen anzubieten als über die Plattform des Gatekeepers.
- Geschäftskunden verwehren, kostenlos mit Endnutzern, die Bestandskunden des Geschäftskunden sind, über die Plattformdienste zu kommunizieren, diesen Angebote zu machen und auch zu anderen Bedingungen Verträge zu schließen;
- es Endnutzern verwehren, Inhalte, Abonnements, Funktionen und andere vom Geschäftskunden erworbene Artikel über den Plattformdienst des Gatekeepers abzurufen, wenn dabei die Software des Geschäftskunden zum Einsatz kommt;
- Endnutzer oder Geschäftskunden daran hindern, sich bei den zuständigen staatlichen Stellen zu beschweren, wobei bei Geschäftskunden die Vereinbarung eines Streitbeilegungsmechanismus erlaubt ist;
- von Endnutzern oder Geschäftskunden verlangen, einen bestimmten Identifikationsdienst, Web-Browser- oder Zahlungsdienst oder einen entsprechenden technische Service (z.B. für In-App-Käufe) zu verwenden oder – im Fall von Geschäftskunden – anzubieten;
- Endnutzer oder Geschäftskunden für die Benutzung eines Plattformdienstes verpflichten, sich für einen anderen bedeutsamen Plattformdienst anzumelden;
- personenbezogene Daten von Endnutzern der Plattformdienste zum Zweck des Betriebs von Online-Werbediensten verarbeiten oder mit Daten aus anderen Plattformdiensten zusammenführen oder weiterverwenden oder Endnutzer in anderen Diensten des Gatekeepers anmelden. Zulässig wäre dies nur, soweit die Endnutzer (mit einer entsprechenden Wahlmöglichkeit) eingewilligt haben.
Demgegenüber müssen Gatekeeper zukünftig u.a.:
- es unterlassen, unter Nutzung nicht öffentlicher Daten mit Geschäftskunden in Konkurrenz zu treten, die einen zentralen Plattformdienst nutzen;
- es Endnutzern leicht ermöglichen, vorinstallierte Software zu entfernen sowie die Standardeinstellungen im Betriebssystem bzgl. der Nutzung von virtuellen Assistenten oder Webbrowsern zu ändern und aus einer Liste von alternativen Angeboten auszuwählen;
- es gestatten und technisch ermöglichen, Drittanbietersoftware oder -stores aus beliebigen Quellen auf einfache Weise zu installieren, wobei erforderliche Maßnahmen zur Wahrung der Cybersicherheit zulässig sind;
- es unterlassen, eigene Dienstleistungen oder Produkte beim Ranking bevorzugt zu behandeln. Das Ranking muss transparent, fair und diskriminierungsfrei erfolgen;
- es Endnutzern gestatten, zwischen verschiedenen Softwareanwendungen und Diensten, auf die über den Kernplattformdienst zugegriffen werden kann, zu wechseln und diese zu abonnieren;
- es Anbietern von Dienstleistungen und Hardware im Wege wirksamer Interoperabilität erlauben, kostenlos den gleichen Leistungsumfang zu nutzen, die einem als Plattformdienst identifizierten Betriebssystem oder virtuellen Assistenten zur Verfügung steht;
- den Werbetreibenden und Herausgebern und von den vorgenannten beauftragten Dritten auf Anfrage kostenlos Zugang zu den Leistungsmessungsinstrumenten des Gatekeepers und zu den Informationen zu gewähren, die diese benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen. Die Daten müssen für die Tools der Empfänger verarbeitbar sein;
- eine wirksame Übertragbarkeit von Daten, die durch die Tätigkeit eines geschäftlichen Nutzers oder Endnutzers erzeugt wurden, gewährleisten;
- Geschäftskunden und von diesen beauftragte Dritten kostenlos einen effektiven, qualitativ hochwertigen, kontinuierlichen und Echtzeit-Zugang zu und die Nutzung von aggregierten oder nicht aggregierten Daten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden zentralen Plattformdienstes durch diese Geschäftsnutzer und die Endnutzer, die von diesen Geschäftsnutzern angebotenen Produkte oder Dienste nutzen, bereitgestellt oder erzeugt werden;
- Drittanbietern von Online-Suchmaschinen auf deren Anfrage zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten in Bezug auf die kostenlose und bezahlte Suche gewähren, die von Endnutzern auf Online-Suchmaschinen des Gatekeepers generiert werden;
- faire und nichtdiskriminierende allgemeine Bedingungen für den Zugang von Geschäftskunden zu App-Stores, Suchmaschinen und sozialen Netzwerken gewähren;
- die Bedingungen für die Kündigung von Plattformdiensten verhältnismäßig und leicht einhaltbar ausgestalten.