Wettbewerbsrecht

23.09.2022
Hotelführer

Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf zur Verschärfung des Wettbewerbsrechts vor

© Schuering / Bundeskartellamt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat gestern einen Gesetzesentwurf zur gezielten Verschärfung des Wettbewerbsrechts vorgelegt und wird in diesen in Kürze in die Ressortabstimmung geben. Damit setzt das BMWK seine Ankündigung von Juni dieses Jahres um. Mit der Novelle sollen dort, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht, etwa weil es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind, die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts gestärkt werden.

Der Hotelverband begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Gesetzesergänzung, dass das auf dem Gebiet der Portalmärkte besonders erfahrene Bundeskartellamt die EU-Kommission zukünftig bei der Anwendung des Digital Markets Act (DMA) unterstützen darf. Auch die im Entwurf des Wettbewerbsdurchsetzungsgesetzes vorgesehene gerichtliche Durchsetzung im Wege des ‚private enforcements‘ kann helfen, übergriffige Gatekeeper endlich in ihre Schranken zu verweisen.

Der Gesetzentwurf novelliert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum elften Mal und weitet die Befugnisse des Bundeskartellamtes zum Schutz der Verbraucher aus. Das „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ sieht erstens ein neues Eingriffsinstrument vor, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Störungen des Wettbewerbs schnell und effektiv abstellen kann. Zweitens wird die Abschöpfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverstößen für die Behörde deutlich erleichtert. Damit soll es eine bessere Handhabe zum Schutz geben, wenn es bei Märkten mit vergleichsweise wenigen Anbietern im Markt immer wieder parallele Preisentwicklungen gibt, ohne dass aber ein Kartell nachweisbar ist. 

Die Stärkung des Wettbewerbs erfolgt auch mit Blick auf das gesamtwirtschaftliche Umfeld. So kann intensiverer Wettbewerb bei steigender Inflation langfristig zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie zur Reduzierung von Monopol- und Oligopolrenten und Abhängigkeiten beitragen, insbesondere bei Märkten, wo hohe Markteintrittsbarrieren bestehen und neue Anbieter nur schwer in den Markt kommen. Diese Märkte mit „vermachteten“ Strukturen sollen aufgebrochen werden.

Im Einzelnen

  1. Maßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung

    Das deutsche Kartellrecht kennt bereits das Instrument einer Sektoruntersuchung. Derzeit kann das Bundeskartellamt untersuchen, ob der Wettbewerb in einem Sektor eingeschränkt ist. So führt das Kartellamt aktuell beispielsweise eine Sektoruntersuchung auf den Kraftstoffmärkten durch. Das Problem aktuell ist, dass das Bundeskartellamt – anders als z.B. die britische CMA – aufgrund der Sektoruntersuchung keine Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs ergreifen kann.

    Daher soll die Behörde im Anschluss an eine Sektoruntersuchung künftig Eingriffsbefugnisse erhalten, das heißt, das Bundeskartellamt soll konkrete Maßnahmen zur Abstellung festgestellter erheblicher Wettbewerbsstörungen anordnen können. In Zukunft sollen beispielsweise Verpflichtungen zur Etablierung offener Standards, zur Gewährung des Zugangs zu Schnittstellen, zur Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemanagements, zur Veränderung der Lieferbeziehungen, zur organisatorischen Trennung von Unternehmensbereichen sowie – als ultima ratio – die Anordnung einer eigentumsrechtlichen Entflechtung möglich sein.
    Für die neuen Befugnisse werden klare Verfahrensdauern festgelegt: für die Sektoruntersuchung und die damit verbundenen Befragungen der Teilnehmer auf den betroffenen Märkten sowie die Datenerhebungen und -analysen sind maximal 18 Monate vorgesehen, die darauf folgende mögliche Phase der Anordnung von Maßnahmen soll ebenfalls maximal 18 Monate dauern.
    Damit kann das Kartellamt künftig Märkte mit „vermachteten“ Strukturen stärker aufbrechen und gegen Störungen des Wettbewerbs besser vorgehen.
     
  2. Verbesserung der Vorteilsabschöpfung bei Kartellrechtsverstößen

    Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Vorteile, die Unternehmen durch Kartellrechtsverstöße erzielt haben, künftig einfacher abgeschöpft werden können. Dieses Instrument besteht auch jetzt schon, wurde aber aufgrund hoher Hürden bislang noch nie genutzt. So müssen die Kartellbehörden derzeit komplexe Berechnungen des wirtschaftlichen Vorteils vornehmen und zusätzlich nachweisen, dass ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Diese Voraussetzungen werden jetzt erleichtert.
     
  3. Durchsetzung des Digital Markets Act

    Das „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ schafft auch die rechtlichen Grundlagen dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) unterstützen kann. Ebenso wird die Möglichkeit für die gerichtliche Durchsetzung des DMA in Deutschland eingeführt (sog. private enforcement).

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