Wettbewerbsrecht

20.06.2022
Hotelführer

Erweiterte Informationspflichten bei Rankings

Mit Umsetzung der EU-Omnibusrichtlinie sind zum 28. Mai 2022 neue Regelungen wirksam geworden. Onlineplattformen, insbesondere auch Vergleichsportale, müssen künftig die wichtigsten Parameter für die Festlegung ihrer Produktrankings angeben, darunter die Maßstäbe für die Gewichtung unterschiedlicher Produktmerkmale.

Der Begriff „Ranking“ bezeichnet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen. Wird ein Ranking von Suchergebnissen im Wesentlichen nach bezahlter Werbung vorgenommen und dies nicht offen gelegt, ist dies gemäß Art. 246d EGBGB i.V.m. Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unlauter.

Wenn Online-Anbieter Kundenbewertungen veröffentlichen, sind sie verpflichtet anzugeben, ob sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von echten Käufern stammen und wie sie dies sicherstellen.

Weitere
24.05.2023
Hotelverband

Im Rahmen des Hospitality Festivals upnxt laden wir Sie zur IHA-Mitgliederversammlung am 21. Juni 2023 um 16:00 Uhr in das Science Congress Center Munich nach Garching bei München ein. Informieren Sie sich aus erster Hand und gestalten Sie die Branchenpolitik mit! Bitte beachten Sie die aktualisierte Tagesordnung mit einer Nachwahl zum Beirat sowie die Unterlagen zum Tagesordnungspunkt „Finanzen“.

24.05.2023
Energie

Der Hotelverband und sein Preferred Partner ENGIE Deutschland haben ein „Energieeffizienz- und Klimaschutz Netzwerk - Speziell für die IHA-Hotellerie“ gestartet und laden interessierte IHA-Mitglieder ein, sich an diesem Netzwerk zu beteiligen. Am 12. Juni 2023 findet von 9.00 bis 15.30 Uhr das nächste Treffen auf Usedom statt.

24.05.2023
Human Resources

Nach Maßgabe des Gesetzentwurfs soll es künftig ausreichen, dass Antragsteller im Ausland (Drittstaat, außerhalb der Europäischen Union) eine zweijährige Berufsausbildung absolviert haben und darüber hinaus mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen können, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Eine formale Anerkennung des im Heimatland erworbenen Abschlusses ist nicht erforderlich, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt.