Erweiterte Informationspflichten bei Rankings

Mit Umsetzung der EU-Omnibusrichtlinie sind zum 28. Mai 2022 neue Regelungen wirksam geworden. Onlineplattformen, insbesondere auch Vergleichsportale, müssen künftig die wichtigsten Parameter für die Festlegung ihrer Produktrankings angeben, darunter die Maßstäbe für die Gewichtung unterschiedlicher Produktmerkmale.
Der Begriff „Ranking“ bezeichnet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen. Wird ein Ranking von Suchergebnissen im Wesentlichen nach bezahlter Werbung vorgenommen und dies nicht offen gelegt, ist dies gemäß Art. 246d EGBGB i.V.m. Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unlauter.
Wenn Online-Anbieter Kundenbewertungen veröffentlichen, sind sie verpflichtet anzugeben, ob sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von echten Käufern stammen und wie sie dies sicherstellen.