Wettbewerbsrecht

06.01.2022
Hotelführer

Bundeskartellamt stellt „überragende marktübergreifende Bedeutung“ von Alphabet/Google fest

© IMAGO / NurPhoto
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Das Bundeskartellamt hat am 5. Januar 2022 entschieden, dass die Alphabet Inc., Mountain View, USA und damit auch das Tochterunternehmen Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterfällt. Auf dieser Grundlage kann das Bundeskartellamt jetzt konkrete, für den Wettbewerb schädliche Verhaltensweisen aufgreifen.

Eine im Januar 2021 in Kraft getretene neue Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 19a GWB) erlaubt dem Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Das Kartellamt könnte Google nun im zweiten Schritt wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Dazu hat das Amt schon erste konkrete Schritte eingeleitet. „Wir haben bereits damit begonnen, uns mit der Verarbeitung persönlicher Daten durch Google sowie dem Thema Google News Showcase intensiver zu befassen", sagte Kartellamtschef Andreas Mundt.

Grundlage dafür, dass das Kartellamt entsprechend eingreift, ist der Nachweis einer „überragenden marktübergreifenden Bedeutung“. Diese sieht die Wettbewerbsbehörde nun als erwiesen an. In Deutschland hat Google mit Marktanteilen von über 80 Prozent eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste und ist der wesentliche Anbieter für suchgebundene Werbung. Außerdem ist Google in Deutschland marktstarker Anbieter einer breiten Vielzahl von Diensten und erreicht hohe Nutzerreichweiten. Auch bei der Vermarktung von Online-Werbung verfügt Google über reichweitenstarke Werbedienste, die die gesamte Wertschöpfungskette abdecken.

Damit verfügt Google in Deutschland  über eine wirtschaftliche Machtposition, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte, marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffne, betonte das Kartellamt. Der Konzern könne gegenüber anderen Unternehmen die Regeln und Rahmenbedingungen vorgeben. Besondere Bedeutung hat die Behörde dabei dem Umstand beigemessen, dass Google in hohem Maße vertikal integriert sei, eine Vielzahl seiner Dienste miteinander verbunden sind und sich in ihren Funktionen ergänzen.

Die Entscheidung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Google in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB.

Zu seiner Entscheidung hat das Bundeskartellamt ebenfalls einen Fallbericht veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar.

Google hat erklärt, gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einzulegen. Google erklärt damit allerdings ausdrücklich nicht, dass es zwingend mit allen vom Amt in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden ist.

Parallel zu dem Google-Verfahren betreibt das Bundeskartellamt nach eigenen Aussagen mit Nachdruck weitere Verfahren gegen Amazon, Apple und Meta, ehemals Facebook.

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