Wettbewerbsrecht

28.10.2021
Hotelführer

EU-Staaten wollen die Digitalriesen mit dem Digital Market Acts an die Leine legen

Die EU-Kommission hat mit ihrem Entwurf für den Digital Markets Act (DMA) im Dezember 2020 den ersten Aufschlag gemacht. Der DMA soll für sog. „Gatekeeper“ der digitalen Wirtschaft, d. h. besonders mächtige Plattform-Unternehmen, eine Ex-ante-Regulierung in Form eines Verbotskatalogs für bestimmte Verhaltensweisen einführen. Der Verbotskatalog umfasst eine große Bandbreite an Verhaltensweisen, die für Digitalmärkte typisch und zum Teil aus Verfahren der Wettbewerbsbehörden bekannt sind.

Seit der Veröffentlichung des DMA Entwurfs der EU-Kommission laufen die Lobbyaktivitäten der größten Online-Portale auf Hochtouren, doch zuweilen stößt auch die stärkste Lobbymacht an ihre Grenzen. Diese Erfahrung machen derzeit die Manager der großen Digitalkonzerne in Europa. Ihr europaweit gespanntes Netzwerk von Verbänden, Thinktanks und Vertretungen lassen sich die zehn größten Plattformen von Google bis Booking.com 32 Millionen Euro jährlich kosten (laut Lobbycontrol und Corporate Europe Observatory).

Doch auch damit können sie die geplante Gesetzgebung zur Begrenzung ihrer Marktmacht nicht mehr verhindern. Bei den Verhandlungen über den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Digital Markets Act (DMA) hat sich nun die große Mehrheit der 27 EU-Regierungen für strenge Regeln ausgesprochen und die Versuche einiger Staaten zur Verwässerung des Gesetzestexts abgewehrt.

Der Ratsentwurf sieht insgesamt 20 Verpflichtungen für Plattformen vor. Eine davon würde die weltgrößte Einzelhandelsplattform Amazon betroffen. Amazon dürfte eigene Produkte nicht mehr gegenüber denen anderer Anbietern bevorzugen. Zugleich soll es Verkäufern auf Amazon oder auch Hotels, die bei Booking.com inserieren, künftig frei stehen, ihre Produkte und Dienstleistungen anderswo und zu anderen Preisen anzubieten. So könnten sie die teuren Provisionen der Plattformen von bis zu 30 Prozent der Verkaufspreise umgehen oder deren Senkung durchsetzen.

Ebenfalls gescheitert sind Deutschland, Frankreich und die Niederlande mit ihrem Vorschlag, die Wirkung des Digitale-Märkte-Gesetzes auf eine kleinere Gruppe von Firmen einzuschränken. Dadurch hätten etwa die Niederlande verhindern können, dass die Bestimmungen für das in Amsterdam angesiedelte Booking.com gelten. Eine solche Verengung der Gatekeeper-Definition wünscht sich auch der CDU-Abgeordnete Andreas Schwab, der Hauptverhandler des Europäischen Parlaments für das Gesetz. Doch im Rat konnte sich das Trio damit nicht durchsetzen. Die Grenzwerte im entsprechenden Artikel bleiben im Entwurf der EU-Staaten gleich zum ursprünglichen Kommissionsentwurf.

Als Hotelverband Deutschland begrüßen wir den Ratsentwurf zum DMA außerodentlich und werden uns auch weiterhin, gemeinsam mit unserem europäischen Dachverband HOTREC, auf deutscher und europäischer Ebene dafür einsetzten, dass der Digital Market Act nicht durch die Interessen der mächtige Plattform-Unternehmen verwässert wird.

Weitere
24.05.2023
Hotelverband

Im Rahmen des Hospitality Festivals upnxt laden wir Sie zur IHA-Mitgliederversammlung am 21. Juni 2023 um 16:00 Uhr in das Science Congress Center Munich nach Garching bei München ein. Informieren Sie sich aus erster Hand und gestalten Sie die Branchenpolitik mit! Bitte beachten Sie die aktualisierte Tagesordnung mit einer Nachwahl zum Beirat sowie die Unterlagen zum Tagesordnungspunkt „Finanzen“.

24.05.2023
Energie

Der Hotelverband und sein Preferred Partner ENGIE Deutschland haben ein „Energieeffizienz- und Klimaschutz Netzwerk - Speziell für die IHA-Hotellerie“ gestartet und laden interessierte IHA-Mitglieder ein, sich an diesem Netzwerk zu beteiligen. Am 12. Juni 2023 findet von 9.00 bis 15.30 Uhr das nächste Treffen auf Usedom statt.

24.05.2023
Human Resources

Nach Maßgabe des Gesetzentwurfs soll es künftig ausreichen, dass Antragsteller im Ausland (Drittstaat, außerhalb der Europäischen Union) eine zweijährige Berufsausbildung absolviert haben und darüber hinaus mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen können, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Eine formale Anerkennung des im Heimatland erworbenen Abschlusses ist nicht erforderlich, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt.