AGB-Klauseln einer Airline zur Verhinderung der Abtretung von Entschädigungsansprüchen des Fluggastes an Legal Tech Portale sind wettbewerbswidrig

Bereits im Januar 2020 hatte die Wettbewerbszentrale Klage gegen die ungarische Billigfluglinie Wizz Air Hungary Ltd. wegen unlauteren Wettbewerbs vor dem Landgericht Berlin erhoben. Wizz Air sah in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Verbraucher etwaige Entschädigungsansprüche zunächst selbst bei der Fluggesellschaft über deren Internetseite anmelden müssen. Für den Fall, dass die Entschädigungsansprüche an Dritte, respektive Fluggastrechteportale, abgetreten würden, regelten die AGB die Erhebung einer „Bearbeitungsgebühr“, die von einer etwaigen Entschädigung abgezogen werden sollte.
Die Wettbewerbszentrale wertete diese Regelung als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, deren Durchsetzung etwaiger Rechte unzulässig erschwert würde. Grundsätzlich seien Verbraucher sowohl nach allgemeinem Schuldrecht, als auch nach der Fluggastrechteverordnung frei in der Entscheidung, auf welche Weise etwaige Rechte geltend gemacht werden sollen. Viele der Fluggastrechteportale lassen sich die Schadenersatzansprüche der Verbraucher abtreten. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche werde mit der von der Airline vorgesehenen „Bearbeitungsgebühr“ und der Verpflichtung zur direkten Forderungsanmeldung unzulässig erschwert, meint die Wettbewerbszentrale.
Nunmehr hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 31. August 2021 (Az. 103 O 7/20) die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt. So verstießen die betreffenden Klauseln gegen § 3 a UWG in Verbindung mit Artikel 15 Fluggastrechte-VO. Das Landgericht Berlin bewertete insbesondere die „Bearbeitungsgebühr“ für die Abtretung etwaiger Ansprüche als eine Einschränkung von Fluggastrechten. Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche beschränkten den Fluggast in der Ausübung seiner Rechte.
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