Reisebuchungsportale müssen Gepäckbeförderungsentgelte bereits bei Buchungsbeginn angeben

Laut Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2022 (Az.: 3-06 O 40/21) hat die Betreiberin eines Reisebuchungsportals es zu unterlassen, vor Abschluss einer Buchung von Flügen im Internet keine Informationen über die Kosten eines Fluges inklusive Gepäck bzw. Gepäckbeförderung, zu erteilen, sofern die betreffende Fluggesellschaft eine Gepäckmitnahme nicht ausgeschlossen hat.
Die beklagte Portalbetreiberin hatte nach kundenseitiger Eingabe von Reiseterminen im Rahmen einer Flugbuchung entsprechende Angebote dargestellt. Nach Auswahl eines bestimmten Angebotes und damit verbundener Einleitung des Buchungsvorgangs wies die Beklagte einen Gesamtpreis inklusive „Steuern und Zahlungsentgelt“ für die Flugbeförderung „inklusive Handgepäck“ aus. Zudem erfolgte der Hinweis:
„Möchten Sie aufzugebendes Gepäck hinzufügen? Keine Sorge, Sie können Gepäck hinzufügen, nachdem Ihre Buchung bestätigt wurde, oder am Flughafen.“
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Darstellungen als wettbewerbswidrig, weil gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der VO (EG) 1008/2008 (sog. „Verordnung über EU-Luftverkehrsdienste“) verstoßend, erfolglos gegenüber der Beklagten mittels einer Abmahnung beanstandet.
Auf die Klage der Wettbewerbszentrale bestätigte das LG Frankfurt deren Auffassung. Die Kosten für eine Gepäckbeförderung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der VO (EG) 1008/2008 müssen am Beginn jedes Buchungsvorganges auch dann ausgewiesen werden, wenn die betreffenden Leistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt – etwa am Flughafen – ausgewählt werden können.
Kunden sollten entsprechend der Zielsetzung des Erwägungsgrundes 16 der der VO (EG) 1008/2008 in die Lage versetzt werden, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen zu können. Dies gelte auch im Falle des Angebotes von Luftbeförderungsleistungen durch ein Flugvermittlungsportal. Dass diesem erforderliche Informationen seitens der betreffenden Fluggesellschaft nicht zur Verfügung gestellt werden, sei unerheblich. In einem solchen Fall sei es dem Portal schlicht verwehrt, entsprechende Angebote auf der Webseite darzustellen.