Vorsicht vor falscher Beschriftung des Buttons zum Abschluss der Buchungsstrecke

Bereits im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 312j (Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern) in das Bürgerliche Gesetzbuch auf Kostenfallen für Verbraucher im Internet reagiert.
Aus gegebenem Anlass machen wir erneut auf diese sogenannte "Button-Lösung" aufmerksam, die für mehr Transparenz im Online-Handel sorgen und Missbrauch vorbeugen soll.
Bei kostenpflichtigen Online-Angeboten müssen Unternehmer*innen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise anzeigen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schreibt auf seiner Homepage, dass ein Vertrag mit einem/einer Verbraucher*in nur zustande kommt, wenn mit der Bestellung ausdrücklich bestätigt wird, dass man sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss über eine Schaltfläche ("Button“), muss diese mit einem gut lesbaren, eindeutigen Hinweis wie etwa "zahlungspflichtig bestellen" oder "jetzt kaufen" versehen sein.
Jedoch sind auch andere Beschriftungen zulässig, sofern sie entsprechend eindeutig formuliert sind, beispielsweise:
- „kostenpflichtig bestellen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
- „kaufen“.
Weil der eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht hier fehlt, sind folgende Beispielformulierungen nicht zulässig:
- „Buchen“ / „Bestellen“
- „Buchung durchführen“/ „Bestellung abgeben“
- „Weiter“.
Da Übernachtungen nicht bestellt, sondern gebucht werden, empfiehlt sich für Beherbergungsverträge als Buttontext „zahlungspflichtig buchen“.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe des § 312j BGB drohen nicht nur Abmahnungen seitens Wettbewerbern, Verbraucherschützern oder der Wettbewerbszentrale und damit einhergehende, teilweise hohe Kosten. Für den Hotelier noch wesentlich schmerzhafter dürfte darüber hinaus das Nichtzustandekommen des Beherbergungsvertrages sein. Auf beiden Seiten (Hotelier und Gast) werden bei Nichtbefolgung weder Rechte, noch Pflichten begründet.
Wir empfehlen Ihnen daher, auch die Buchungsstrecke auf Ihrer Homepage in allen Sprachfassungen einer kritisch Überprüfung zu unterziehen. Zudem sollten Sie ebenfalls die Buchungsstrecken Ihrer Vermittlungspartner auf Einhaltung der sogenannten "Button-Lösung" checken.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an unsere Syndikusrechtsanwältin Nina Arndt wenden, Telefon: +49 30 59 00 99 697, E-Mail: arndt@hotellerie.de.