Ausschluss der WLAN-Störerhaftung fehlt im Entwurf des Gesetzes für Digitale Dienste (DDG)

Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber mit der dritten TMG-Novelle, die sogenannte "Störerhaftung" beim Anbieten öffentlicher WLAN-Zugänge endlich abgeschafft. In §8 Absatz 1 Satz 2 TMG wurden Urheberrechtsverstöße von Gästen nicht nur von Schadensersatz-, sondern auch von Unterlassungsansprüchen ausgeschlossen. Diese Regelung im TMG war und ist ein praktikabler Kompromiss zwischen Rechteinhabern und Betreibern offener WLAN-Hotspots, die ihren Gästen oder Kunden einen einfachen und rechtssicheren Zugang zum Internet anbieten wollen.
Im vergangenen Jahr verabschiedete nun die EU den Digital Services Act. Dieser soll sicherstellen, dass Plattformen und Suchmaschinen illegale Inhalte auf ihren Seiten schneller entfernen als bislang. Für Nutzer soll es einfacher werden, solche Inhalte zu melden. Grundsätzlich müssen große Anbieter strengere Regeln befolgen als kleine.
Der Digital Services Act (DSA) der Europäischen Kommission wird in Deutschland durch das Gesetz für digitale Dienste (DDG) in nationales Recht umgesetzt, welches gleichzeitig das Telemediengesetz (TMG) ab 17. Februar 2024 ersetzt.
Im aktuellen Referentenentwurf des DDG finden sich in Paragraph 8 lediglich die Regelungen, dass Betreiber offener WLANs "nicht dazu verpflichtet werden dürfen, persönliche Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung)" oder "die Eingabe eines Passworts zu verlangen.“ Die entscheidende Passage §8 Absatz 1 Satz 2 TMG, die das gleichzeitige Entfallen von Unterlassungsansprüchen zusichert, fehlt allerdings im Paragraph 8 DDG-RefE.
Damit es zu keiner neuen Abmahnwelle kommt fordert der Hotelverband Deutschland den Gesetzgeber dringend auf, § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ebenfalls in den Referentenentwurf des DDG aufzunehmen.
IHA-Stellv. Hauptgeschäftsführer Stefan Dinnendahl äußerte sich bereits letzte Woche kritisch zum Gesetzesentwurf des DDG: „Hotels waren und sind keine Störer! Um eine erneute Abmahnwelle für WLAN-Anbieter zu verhindern, muss der Gesetzgeber die Anti-Störerklausel aus dem bisherigen Telemediengesetz (TMG) ins neue Digitale Dienste Gesetz (DDG) unbedingt übernehmen.“
Wir bleiben für Sie am Ball und werden Sie über die überarbeitete Fassung des Referentenentwurfes des DDG unterrichten.