Urheberrecht

30.04.2021
Hotelführer

Meldung der Schließungszeiten in 2021 an Gema erforderlich

Einige Mitglieder standen zuletzt mit der Gema und von ihr beauftragten Anwälten in Kontakt, da sie nicht auf Mahnungen reagiert hatten, die von der Gema aufgrund nicht bezahlter Vertragsrechnungen betreffend das Jahr 2021 versendet wurden. Auf Nachfrage erklärte die Gema, dass Betriebe / Musiknutzer bzgl. ihrer für 2021 laufenden Verträge gegenwärtig keine Mahnungen erhalten und keine Einschaltung von Anwälten im Mahnverfahren erfolgt, wenn der Gema die aktuellen und vergangenen, behördlich veranlassten Schließungszeiten (seit 1. Januar 2021) über das Gema-Online-Portal (www.gema.de/portal) mitgeteilt wurden.

Das bedeutet: Alle musiknutzenden Betriebe (z.B. in der Hotellerie, die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, sollten der Gema diese Schließungszeiten umgehend über das Gema-Online-Portal mitteilen. Sollte der behördliche Lockdown weiter andauern oder nach Öffnungsphasen wieder angeordnet werden, empfiehlt sich eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten gegenüber der Gema (ca. alle 4 Wochen).

Weitere Informationen über den genauen Ablauf finden Sie unter www.gema.de/musiknutzer/gsvt/gutschriften. Auf diese Weise können Gema-Mahnungen und streitige Auseinandersetzungen mit der Gema im Vornhinein weitgehend vermieden und eine effiziente, möglichst genaue Abwicklung der Gutschriften bzw. Rücküberweisungen (falls schon gezahlt wurde) gewährleistet werden. Die Meldung der Schließungszeiten muss über die GEMA-Internetseite (www.gema.de/portal ) vorgenommen werden. Dort kann man dann unter „Meine Corona-Schließungszeiten“ die entsprechenden Schließungstage angeben.

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