Marketing

10.11.2021
Hotelführer

Unternehmenswettbewerb "Seniorenfreundlich - Digital - Erfolgreich"

Was tun Unternehmen, um ältere Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Digitalisierung ihrer Produkte und Dienstleistungen in vorbildlicher Weise „mitzunehmen“? Der Unternehmenswettbewerb "Seniorenfreundlich.Digital.Erfolgreich" im Rahmen des "DigitalPakts Alter" soll Antworten auf diese Frage zutage fördern.

Dabei soll die gesamte Spanne seniorengerechter und nutzerfreundlicher Produkte und Services abgedeckt sein: niedrigschwellige Einsteigerlösungen ebenso wie Produkte und Services für Ältere mit fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen. Aber auch besonders seniorenfreundliche analoge Alternativen, die Brücken zu digitalen Lösungen schlagen, können eingereicht werden.

Interessierte Unternehmen können sich bis zum 30. November 2021 bewerben. Im Anschluss sichtet die Jury alle Bewerbungen und vergibt mindestens drei Preise. Darüber hinaus hat sie die Möglichkeit, Sonderpreise für herausragende digitale Lösungen in einem speziellen Bereich zu verleihen.

Die öffentlichkeitswirksame Preisverleihung findet im Frühjahr 2022 statt. Darüber hinaus erhalten die ausgezeichneten Unternehmen ein Siegel, das sie zur Kennzeichnung prämierter Produkte und Services sowie zu Werbezwecken nutzen können.

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Zu den Teilnahmebedingungen

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H-Hotels.com hat anlässlich der ITB ein starkes Statement zur Stärkung der Interessenvertretung der Hotellerie gegeben: Zum 1. März 2023 trat die Hotelgruppe dem Hotelverband Deutschland (IHA) bei. Die H-Hotels GmbH zählt zu den größten Hotelgesellschaften Deutschlands. Zu dem familiengeführten Unternehmen mit Sitz im hessischen Bad Arolsen gehören die Marken HYPERION, H4 Hotels, H2 Hotels, H+ Hotels, H.omes und H.ostels, die unter der Dachmarke H-Hotels.com vertrieben werden.

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Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am 20. März 2023 geurteilt, dass in Nordrhein-Westfalen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren, nicht benötigte Hilfen jedoch noch zurückgefordert werden dürfen. Nach Feststellung des OVG hat sich das Land NRW bei der (Teil-)Rückforderung von Corona-Soforthilfen nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Die Rückforderungsbescheide seien deshalb aufzuheben.