Umfrage: Bitte um Teilnahme!

16.11.2021
Hotelführer

Transparenz und Fairness von Online-Hotelbuchungsportalen

Seit dem 12. Juli 2020 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten („Platform-to-Business-Verordnung“). Für Hotels soll die „P2B-Verordnung“ einige Verbesserungen im Umgang mit Online-Plattformen erreichen.

Zudem gab die Europäische Kommission im Dezember 2020 bekannt, dass Booking.com und die Expedia-Gruppe die Darstellung ihres Unterkunftsangebots verbessert und mit dem EU-Verbraucherrecht in Einklang gebracht haben. Die Änderungen betreffen Angaben zu Werbeangeboten und Rabatten sowie Techniken zur Beeinflussung von Verbraucherverhalten.

Mit dieser Umfrage wollen wir überprüfen, ob sich Booking.com und Expedia an die Vorgaben der P2B-Verordnung und an die gegenüber der EU Kommission gemachten Verpflichtungen halten und mehr Transparenz bei der Darstellung von Preisen, Rabatten und Angeboten hergestellt haben.

Wir bitten Sie sehr herzlich, an der Umfrage teilzunehmen. Über diesen Link ist die Umfrage zu erreichen: https://www.surveymonkey.de/r/transparenzundfairness

Wir danken Ihnen schon jetzt für Ihre Unterstützung!

Weitere
21.03.2023
Solidargemeinschaft

H-Hotels.com hat anlässlich der ITB ein starkes Statement zur Stärkung der Interessenvertretung der Hotellerie gegeben: Zum 1. März 2023 trat die Hotelgruppe dem Hotelverband Deutschland (IHA) bei. Die H-Hotels GmbH zählt zu den größten Hotelgesellschaften Deutschlands. Zu dem familiengeführten Unternehmen mit Sitz im hessischen Bad Arolsen gehören die Marken HYPERION, H4 Hotels, H2 Hotels, H+ Hotels, H.omes und H.ostels, die unter der Dachmarke H-Hotels.com vertrieben werden.

21.03.2023
Hotelverband
Zoom-Videokonferenz

Heute um 11.00 Uhr bieten wir wieder eine digitale "IHA-Sprechstunde" mit Vorstand und Geschäftsführung des Hotelverbandes zu aktuellen Verbandsthemen an. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

20.03.2023
Corona

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am 20. März 2023 geurteilt, dass in Nordrhein-Westfalen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren, nicht benötigte Hilfen jedoch noch zurückgefordert werden dürfen. Nach Feststellung des OVG hat sich das Land NRW bei der (Teil-)Rückforderung von Corona-Soforthilfen nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Die Rückforderungsbescheide seien deshalb aufzuheben.