Übernachtungspauschale: Hoteliers müssen Frühstücksei voll versteuern

05.12.2013
Hotelführer
Geköpftes und gekochtes Ei: „Frühstücksleistungen“ dienen nicht unmittelbar der Vermietung. Quelle: dpa
Geköpftes und gekochtes Ei: „Frühstücksleistungen“ dienen nicht unmittelbar der Vermietung. Quelle: dpa

Handelsblatt

Hotelbesitzer müssen das Frühstück für ihre Gäste weiterhin mit dem vollen Satz von 19 Prozent Umsatzsteuer und die Übernachtung mit sieben Prozent versteuern. Selbst wenn die „Übernachtung mit Frühstück“ zu einem Pauschalpreis angeboten wird, muss der Umsatz mit Frühstücksei, Brötchen und Kaffee voll versteuert werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil entschied (Az. XI R 3/11).


Hoteliers müssen Frühstücksei voll versteuern

Quelle: Handelsblatt

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