Keine TSE-Pflicht für Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge

Seit dem 1. Januar 2020 besteht die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Durch die Verordnung zur Änderung der KassenSichV sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden. Gemäß BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 wird im Vorgriff auf die geplante Änderung und zur Vermeidung einer nur vorrübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkten für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) die Pflicht zur Aufrüstung der Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung suspendiert. Wenn also Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge noch nicht mit einer TSE aufgerüstet sind, müssen diese auch nicht für einen Übergangszeitraum aufgerüstet werden.