BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Lebensmittelspenden an gemeinnützige Tafeln

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit BMF-Schreiben vom 18. März 2021 zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Lebensmittelspenden an gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. Tafeln, geäußert. Danach ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind.
Davon sei bei Lebensmitteln auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben sei. Es komme eine Bemessungsgrundlage von 0 Euro nur bei wertloser Ware (z. B. Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist) in Betracht.
Wenn also Gastronomen Lebensmittel an gemeinnützige Organisationen, wie z.B. Tafeln, abgeben, die für den Betrieb keinen Wert mehr haben, weil sie nicht an Gäste verkauft werden können, mindert sich die Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer für diese Speisen auf 0 Euro.