Reiseveranstalter muss zu zahlende Entschädigungshöhe beweisen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Entscheidungen (Urteil vom 18.01.2022 - X ZR 88/20; X ZR 109/20; X ZR 125/20) geurteilt, dass ein Reiseveranstalter für die konkrete Höhe einer einbehaltenen „angemessenen Entschädigung“ darlegungs- und beweisbelastet ist.
In mehreren Fällen war es zum Streit zwischen Reiseveranstalter und Reiserücktrittsversicherer darüber gekommen, ob die vom Reiseveranstalter einbehaltenen Gebühren, die die Reisenden zu zahlen hatten, angemessen waren. Die Reisenden waren jeweils vor Antritt der Fahrt zurückgetreten und hatten die gezahlten Beträge nur unter Abzug einer pauschalen Entschädigung von bis zu 75% der Reisekosten zurückerhalten. Ihre Versicherungen glichen diese Schäden aus und klagten dann gegen den Reiseveranstalter, wobei sie die Ansprüche teilweise an ein Inkassounternehmen abtraten.
Werde der Vertrag vor Antritt der Reise gekündigt, gehe der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis verloren. Nach § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. (§ 651h Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.) kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Dem Reiseveranstalter, so der BGH, obliege es, die Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs darzulegen und zu beweisen. Sofern der Reiseveranstalter die Entschädigung auf der Grundlage der konkret entstandenen Aufwendung berechne, habe er darzulegen und falls nötig, auch zu beweisen, welche Aufwendungen er erspart habe und welche Reiseleistungen er anderweitig verwenden konnte.
Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsehe, müsse in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb im Einzelnen darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart würden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen blieben.
Soweit er seiner Darlegungs- oder Beweislast nicht nachkomme, sei der Rückzahlungsanspruch begründet, ohne dass es weiteren Vortrags seitens des Reisenden oder dessen Rechtsnachfolgern bedürfe. Einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben habe ein Reisender nicht.