Reiserecht

10.11.2021
Hotelführer

Hotelverband legt aktualisiertes Merkblatt zum novellierten Reiserecht vor

Die Insolvenzsicherung von Pauschalreiseanbietern hat seit dem 1. November im Grundsatz über den neu gegründeten Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) zu erfolgen. Dies betrifft auch in Deutschland gelegene Hotels, sofern sie Pauschalreisen im reiserechtlichen Sinne anbieten und hierfür Vorauszahlungen von ihren Gästen verlangen.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat im Gesetzgebungsverfahren allerdings erreichen können, dass Hotels als Reiseanbieter mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von unter 10 Mio. Euro von einer Opt-out-Klausel Gebrauch machen und sich weiterhin auch über Versicherungen oder Bankbürgschaften absichern können.

Die bisherigen und neuen Regelungen zum Reiserecht inklusive Praxistipps haben wir in einem Merkblatt für Hoteliers aufbereitet. IHA-Mitglieder können das Merkblatt „Reiserecht & Reisesicherungsfonds – Informationen und Praxistipps“ kostenfrei im IHA-Extranet (Extranet - Downloads - Recht) abrufen.

Weitere
21.03.2023
Solidargemeinschaft

H-Hotels.com hat anlässlich der ITB ein starkes Statement zur Stärkung der Interessenvertretung der Hotellerie gegeben: Zum 1. März 2023 trat die Hotelgruppe dem Hotelverband Deutschland (IHA) bei. Die H-Hotels GmbH zählt zu den größten Hotelgesellschaften Deutschlands. Zu dem familiengeführten Unternehmen mit Sitz im hessischen Bad Arolsen gehören die Marken HYPERION, H4 Hotels, H2 Hotels, H+ Hotels, H.omes und H.ostels, die unter der Dachmarke H-Hotels.com vertrieben werden.

21.03.2023
Hotelverband
Zoom-Videokonferenz

Heute um 11.00 Uhr bieten wir wieder eine digitale "IHA-Sprechstunde" mit Vorstand und Geschäftsführung des Hotelverbandes zu aktuellen Verbandsthemen an. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

20.03.2023
Corona

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am 20. März 2023 geurteilt, dass in Nordrhein-Westfalen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren, nicht benötigte Hilfen jedoch noch zurückgefordert werden dürfen. Nach Feststellung des OVG hat sich das Land NRW bei der (Teil-)Rückforderung von Corona-Soforthilfen nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Die Rückforderungsbescheide seien deshalb aufzuheben.