Neuordnung der Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht mit Opt-out-Lösung

Das Bundesjustizministerium hat in dieser Woche den zu beteiligenden Verbänden den lange erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds mit kurzer Rückäußerungsfrist zugeleitet. Er sieht den Aufbau eines Reisesicherungsfonds vor, der bis zum Jahr 2026 durch Einzahlungen der Reiseanbieter ein Volumen von 750 Mio. Euro aufbauen soll.
Der Hotelverband begrüßt vom Ansatz her einen solchen Systemwechsel bei der Insolvenzsicherung vor dem Hintergrund der Thomas-Cook-Insolvenz und der anhaltenden Pandemie-Auswirkungen, auch wenn die Hotels in Deutschland als kleine und höchstens mittelgroße ‚unechte‘ Reiseveranstalter sicherlich zu keinerlei Instabilität des bisherigen Absicherungssystems beigetragen haben.
Für die Hotellerie ist essentiell, dass der Referentenentwurf Anbietern mit nur geringem Pauschalreise-Umsatz eine Opt-out-Möglichkeit von der Pflichtmitgliedschaft im Reisesicherungsfonds ermöglicht. Diese können ihren Verpflichtungen auch weiterhin durch Nachweis einer Versicherung oder einer Bankbürgschaft nachkommen. Die entsprechende Umsatzgrenze ist mit 3 Mio. Euro allerdings zu eng bemessen und sollte auf mindestens 15 Mio. Euro angehoben werden. Dies haben DEHOGA und IHA in einer gemeinsamen Stellungnahme gefordert.
Bei der Schadensrisikoprognose und der Ermittlung der Entgelte und Sicherheitsleistungen für den Fonds sollte zudem nicht allein auf den Umsatz abgestellt werden, sondern auch das bei der Hotellerie in Deutschland faktisch nicht vorhandene Risiko von Repatriierungskosten, um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen.
Gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 sind Hotels jedweder Größe ggf. als Reiseveranstalter anzusehen, wenn sie Beherbergungsleistungen auch mit nur einer einzigen weiteren Reiseleistung, wie z.B. einer Wellnessbehandlung, kombinieren. Der Hotelverband hält diese Subsumierung von typischen Beherbergungsangeboten ohne Transportdienstleistungen unter das Pauschalreiserecht auch weiterhin für eine ebenso unnötige wie kostenintensive Überregulierung und sieht weiter Änderungsbedarf der geltenden EU-Pauschalreiserichtlinie.