Recht

01.04.2022
Hotelführer

Wie umgehen mit der Kostenexplosion in der Hotellerie?

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Als Folge des Ukraine-Krieges steigen insbesondere die Preise für Erdgas, Strom und Heizöl in geradezu schwindelerregende Höhen und werden zur Dauerbelastung für die Hotellerie. Doch nicht nur die Energiepreise geben Anlass zur Sorge, auch müssen höhere Kosten für Lebensmittel, für die Hotelhygiene und für Personal neu einkalkuliert werden.

Viele unserer Mitglieder haben noch immer mit den Auswirkungen der Corona-Betriebsuntersagungen zu kämpfen und stehen wieder neuen Herausforderungen gegenüber. Vor diesem Hintergrund haben den Hotelverband zahlreiche Mitgliederanfragen erreicht, wie mit der Umlegung solcher Zusatzkosten in Verträgen rechtssicher umgegangen werden könnte.

Wir greifen diese Fragen unter anderem zu „Preisanpassungsklauseln“ auf, ordnen sie rechtlich kurz ein und möchten Sie über drohende Fallstricke und Risiken bei Preisanpassungen sensibilisieren. Unsere Hinweise verstehen sich als Anregung für eine individuelle Lösungsfindung in Ihrem Unternehmen und sollen Ihnen eine erste Orientierung ermöglichen. Zugleich bitten wir um Verständnis, dass sich einfache, pauschale Antworten nicht immer geben lassen. Vielmehr gilt es, wie sonst auch jeden Einzelfall zu prüfen. Deshalb stellen unsere Auskünfte ausdrücklich keine Rechtsberatung dar und können eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall nicht ersetzen.
 

1. Können Preise nach Vertragsschluss mit einem Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B) angepasst werden?

Für alle Verträge gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, Verträge sind einzuhalten. Sollten Sie also bereits einen Vertrag mit einem Verbraucher oder Unternehmer eingegangen sein, so ist eine nachträgliche Anpassung des Vertrages der Höhe nach nur möglich, wenn Sie dies rechtswirksam vertraglich vereinbart haben. Eine Ausnahme gilt allein beim Pauschalreisevertrag, dort sieht § 651g BGB eine Preisanpassung ausdrücklich im Gesetz vor (vgl. Ziffer 3).

 

2. Sind bei zukünftig zu erwartenden Kostensteigerungen Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Verbrauchern (B2C) vereinbar?

Preisanpassungsklauseln räumen einem Unternehmen das Recht ein, Preise während der Vertragslaufzeit anzupassen. Es kann sich um eine Erhöhung oder um eine Verminderung des Preises handeln.

Preisanpassungsklauseln in AGB, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, unterliegen einer strengen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle mit geringer Gestaltungsfreiheit. Verträge mit Verbrauchern werden durch die Vorschriften in den §§ 308, 309 BGB und durch die Generalklausel des § 307 BGB, die das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr enthält, eingeschränkt.

Eine AGB-Klausel, die gegen die §§ 308, 309 BGB verstößt, ist unwirksam. Sollte eine Klausel gegen § 307 BGB verstoßen, ist auch diese Klausel in AGB unwirksam.

Bei Preisanpassungen in AGB wäre zunächst der § 309 Nr. 1 BGB zu beachten. Dieser erklärt AGB-Klauseln, die kurzfristige Preiserhöhungen vorsehen, ausdrücklich für unwirksam. Dabei muss es sich um eine Bestimmung handeln, welche die Erhöhung des Entgelts für Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Dies gilt nicht bei Dienstleistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

Sollte eine Klausel nicht unter § 309 Nr. 1 BGB fallen, ist § 307 BGB anwendbar. Bestimmungen in AGB sind danach unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender der AGB, Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Bereits die bloße Unklarheit einer Klausel kann zu ihrer Unwirksamkeit führen. Da für den Verbraucher zumeist der Umfang von Preiserhöhungen nicht absehbar sein dürfte, sieht die Rechtsprechung hierin wegen fehlender Transparenz eine unangemessene Benachteiligung. Deswegen wurden Preisanpassungsklauseln in der Vergangenheit wiederholt für unwirksam erklärt.

Der Verwender von AGB müsste genau darlegen, welche Preise sich konkret erhöht haben. Zudem müsste er auch den Einfluss, den diese Preiserhöhung auf den Gesamtpreis hatte, dem Vertragspartner transparent aufzeigen. Im Gegenzug dürfen nicht nur Preiserhöhungen, sondern es müssen auch Preissenkungen weitergereicht werden. Da in der Hotellerie, wie auch in anderen Bereichen, häufig Mischkalkulationen verwendet werden, dürfte die von der Rechtsprechung geforderte Transparenz schwer herzustellen sein.

Der Bundesgerichtshof macht in seinen Entscheidungen deutlich, dass Preisanpassungsklauseln in AGB zwar nicht grundsätzlich unwirksam sind. Bei solchen Klauseln handele es sich aber mehr um ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen (Dauerschuldverhältnissen).

Die Verwendung von Preisanpassungsklauseln in AGB oder standardmäßigen Vertragsklauseln bergen somit nach unserer Auffassung ein hohes Risiko und können deshalb nicht empfohlen werden.

 

3. Ausnahme: Pauschalreisevertrag, §§ 651a BGB ff.

Der Pauschalreisevertrag sieht im Gegensatz zum klassischen Beherbergungsvertrag eine gesetzlich mögliche Preiserhöhung nach Vertragsschluss vor (§ 651g BGB). Übersteigt nämlich die im Vertrag vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter die Preiserhöhung zwar nicht einseitig vornehmen. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiseerhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer bestimmten Frist entweder das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Preiserhöhungen bis 8% des Reisepreises unter Einhaltung der Bedingungen des § 651f BGB einseitig vom Hotel als Reiseveranstalter handelnd vorgenommen werden können.

 

4. Sind Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Verhältnis zu Unternehmern (B2B) unproblematisch vereinbar?

Die Klauselverbote in §§ 308, 309 Nr. 1 BGB, („Kurzfristige Preiserhöhungen“) wie sie gegenüber Verbrauchern Anwendung finden, sind zwar nicht direkt im Verhältnis zu einem Unternehmer anwendbar. Das liegt daran, dass Unternehmer i.d.R. geschäftserfahren und deshalb weniger schutzbedürftig wie Verbraucher sind. Solche Preisvereinbarungen in AGB, die gegen § 309 Nr. 1 BGB verstoßen, wie z.B. Preiserhöhungen innerhalb von 4 Monaten, sind jedoch ein Indiz dafür, dass eine Klausel auch gegenüber Unternehmern unwirksam ist.

Bei Preisanpassungsklauseln, die nicht unter den § 309 Nr. 1 BGB fallen, da sie z.B. Preiserhöhungen außerhalb der Zeitspanne von 4 Monaten vorsehen, ist nach § 310 Abs. 1 BGB die Generalklausel des § 307 die Grundlage der Inhaltskontrolle. Das bedeutet wieder, wie unter Ziffer 2 dargestellt, dass Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Deshalb verpflichtet das Transparenzgebot den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen Vertragspartner erkennen lassen.

Wenn der Preis erhöht werden soll, müsste der Verwender der AGB erklären, welche Preise sich erhöht oder verringert haben und wie sich dies auf den Gesamtpreis ausgewirkt. Bei Vereinbarung einer Preiserhöhung müsste als Ausgleich auch ein Anspruch auf Preisreduzierung zugestanden werden, falls die Kosten sinken sollten. Eine Klausel dürfte beinhalten, dass sie es dem Verwender nur erlaubt, gestiegene Kosten auszugleichen, aber nicht, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Ferner müsste die Klausel eine Begründung für die Preisanpassung verlangen. Ein im Gegenzug zur Preisanpassung eingeräumtes, beziehungsweise vereinbartes Kündigungsrecht, so der BGH, mache eine Klausel insgesamt aber nicht wirksam.

 

Fazit

Nach Auffassung des Hotelverbandes ist eine Preisanpassungsklausel eher ungeeignet, steigende Beschaffungs- und Energiekosten zu kompensieren.

Aufgrund der vielschichtigen Kriterien sind Preisanpassungsklauseln in AGB sehr risikobehaftet. Eine Klausel, die nicht die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, ist unwirksam.

Letztendlich kommt es immer auch auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach Auffassung des Hotelverbandes ist es für alle Vertragspartner transparenter und rechtssicherer, wenn die Endpreise bei Vertragsschluss bereits feststehen.

Insofern sollten die Kostenbestandteile a priori genau analysiert und wenn möglich, in den Zimmerpreis einkalkuliert werden. Bei Rahmenverträgen kann gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages nach unten angepasst werden.

Individuelle Vertragsvereinbarungen zur Preisanpassung sind nicht unmöglich. Um aber Risiken und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten diese nur nach einer Rechtsberatung bzw. Prüfung durch einen Rechtsanwalt bzw. einem Fachanwalt für Handelsrecht angewandt werden.

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