Distribution

10.11.2021
Hotelführer

Automatische Aktivierung des Online-Payment von Booking.com

Aus dem Kreis unserer Mitglieder wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass Booking.com in den letzten Wochen Hotels in Deutschland informiert hat, dass die Funktion der Online-Zahlung bei Booking.com automatisch aktiviert wird. Hotels, die das Online- Payment von Booking.com nicht nutzen wollen, müssten dem folglich im Extranet von Booking.com aktiv widersprechen.

Nach unseren Erkenntnissen scheint Booking.com Hotels nicht flächendeckend Hotels auf das Online-Payment umzustellen, sondern selektiv Häuser anzuschreiben und über die Umstellung zu informieren.

Für Hotels gilt es zu beachten, dass eine Aktivierung des Online-Payments bei Booking.com dazu führen kann, dass Booking.com die Raten des Hotels eigenmächtig herabsetzen kann (Sponsored Discounts, Early Payment Benefits, etc.), indem das Portal auf einen Teil seiner Provision verzichtet.

Es ist zu empfehlen, in der nächsten Zeit regelmäßig die Einstellungen zu den Zahlungsfunktionen im Extranet von Booking.com zu überprüfen und sich zu vergewissern, dass die Einstellungen wie vom Hotel gewünscht aktiviert oder deaktiviert sind.

Weitere
21.03.2023
Solidargemeinschaft

H-Hotels.com hat anlässlich der ITB ein starkes Statement zur Stärkung der Interessenvertretung der Hotellerie gegeben: Zum 1. März 2023 trat die Hotelgruppe dem Hotelverband Deutschland (IHA) bei. Die H-Hotels GmbH zählt zu den größten Hotelgesellschaften Deutschlands. Zu dem familiengeführten Unternehmen mit Sitz im hessischen Bad Arolsen gehören die Marken HYPERION, H4 Hotels, H2 Hotels, H+ Hotels, H.omes und H.ostels, die unter der Dachmarke H-Hotels.com vertrieben werden.

21.03.2023
Hotelverband
Zoom-Videokonferenz

Heute um 11.00 Uhr bieten wir wieder eine digitale "IHA-Sprechstunde" mit Vorstand und Geschäftsführung des Hotelverbandes zu aktuellen Verbandsthemen an. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

20.03.2023
Corona

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am 20. März 2023 geurteilt, dass in Nordrhein-Westfalen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren, nicht benötigte Hilfen jedoch noch zurückgefordert werden dürfen. Nach Feststellung des OVG hat sich das Land NRW bei der (Teil-)Rückforderung von Corona-Soforthilfen nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Die Rückforderungsbescheide seien deshalb aufzuheben.