Nachhaltigkeit

07.06.2022
Hotelführer

Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID ab 1. Juli 2022 unbedingt beachten

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller der Registrierungspflicht nicht bis dahin nachgekommen ist (Vertriebsverbot). Das Verpackungsgesetz sieht nicht nur eine Registrierungspflicht vor, sondern auch die sog. Systembeteiligungspflicht: Wer Serviceverpackungen in Verkehr bringt, muss für das Recycling seiner Verpackungen bezahlen.

1. Wer ist zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID verpflichtet?

Die Pflicht zur Systembeteiligung trifft jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (im Gesetz „systembeteiligungspflichtige Verpackung“ genannt), in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (im Gesetz „Hersteller“ genannt.

Ein registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist danach:

  • wer eine leere Verpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
  •  bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise auch der Produzent/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung registrierungspflichtig

2. Wer ist privater Endverbraucher?

Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. „Private Endverbraucher“ sind private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungen vergleichbare Anfallstellen (sog. vergleichbare Anfallstellen).

Beispiele für gleichgestellte Anfallstellen sind:

  • Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen

3. Ist eine Registrierung für mehrere Unternehmen (Konzern/Unternehmensverbund) möglich?

Bei LUCID muss sich „jede rechtlich selbständige Einheit“ registrieren. Es ist jeweils eine eigene Email-Adresse (diese kann nicht mehrfach verwendet werden) einzutragen. Es muss ein Verantwortlicher angegeben werden, zudem ein weiterer Bearbeiter. Empfehlenswert ist es, einen extra Bearbeiter anzugeben, da so bei einem mögl. Austritt einer Person aus dem Unternehmen der LUCID-Zugang erhalten bleibt. Ob sich das Dach eines Konzerns registrieren muss, ist davon abhängig und dann der Fall, wenn es sich ebenfalls um eine rechtlich selbständige Einheit handelt.

Um ganz sicher zu gehen kann eine schriftliche Anfrage gestellt werden über anfrage@verpackungsregister.org 

Hier gibt es noch weitere Informationen zu Unternehmensverbünden: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq:

FAQ 5.17: Für einen Unternehmensverbund bzw. Konzern ist jeweils zu prüfen, wer als Verantwortlicher die Registrierung bzw. Datenmeldung durchführen kann. Nicht als Dritte, sondern noch als unternehmenszugehörige Personen können Berechtigte bzw. Bevollmächtigte innerhalb eines Unternehmensverbundes in Frage kommen. Diese Personen können auch als Verantwortliche für mehrere Hersteller innerhalb des Unternehmensverbundes benannt werden. Allerdings müssen sie jeweils eine gesonderte E-Mail-Adresse für jeden einzelnen Hersteller anlegen und angeben. Die Angabe ein und derselben E-Mail-Adresse für mehrere Hersteller wird im elektronischen Registrierungsprozess nicht angenommen.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter der Konzernobergesellschaft soll als Verantwortlicher für drei Konzerngesellschaften benannt werden. Es müssen drei verschiedene Mailadressen angelegt und herstellerspezifisch im Verpackungsregister angegeben werden, etwa:

vorname.nachname1@firmenname.de, vorname.nachname2@firmenname.de und vorname.nachname3@firmenname.de,  oder
verpackung1@firmenname.de, verpackung2@firmenname.de und verpackung3@firmenname.de

4. Was ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

5.  Was ist eine Verkaufsverpackung?

Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen.

6. Was ist eine Serviceverpackung?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.

Weitere Beispiele hierfür sind:

  • Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
  • Becher für Kaltgetränke 
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
  • Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
  • Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
  • Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
  • Tragetaschen aller Art
  • Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
  • Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.

Wenn Sie Serviceverpackungen in Verkehr bringen, bestehen auch für Sie Pflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG). Neu ist, dass sich Letztvertreiber von Serviceverpackungen, auch wenn sie diese ausschließlich vorbeteiligt erworben haben, bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen.

7. Welche Besonderheiten gelten bei Serviceverpackungen?

Es gibt zwei Wege, rechtskonform zu handeln: Sie können Ihre unbefüllten Verpackungen vorbeteiligt (Erwerb mit Systembeteiligung) kaufen oder müssen alle Pflichten selbst erfüllen (Erwerb ohne Systembeteiligung). In beiden Fällen sind Sie trotzdem verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.

Der Letztvertreiber kann von einem der Vorvertreiber der von ihm mit Ware befüllten Serviceverpackungen verlangen, dass sich einer von diesen hinsichtlich der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Den Letztvertreiber der Serviceverpackung treffen dann bezüglich dieser Serviceverpackungen keine weiteren Systembeteiligungspflichten mehr. Er sollte jedoch sicherstellen, dass ein Vorvertreiber die Systembeteiligungspflicht vollständig übernommen hat. Die Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers hinsichtlich anderer Service-, Verkaufs- und Umverpackungen bleibt unberührt. Die Systembeteiligung wird möglicherweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.

8. Kosten der Registrierung?

Die Registrierung, die Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Zentrale Stelle Verpackungsregister sind für die Hersteller/Erstinverkehrbringer kostenfrei.

9. Was droht im Falle einer Nicht-Registrierung?

Ohne Registrierung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht hat registrieren lassen, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 EUR.

10. Links und Hilfestellung

Den Link zum Registrierungsportal LUCID finden Sie auf der Homepage der ZSVR unter: https://lucid.verpackungsregister.org/

Hier finden Sie Erklärfilme zu den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz:
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/erklaerfilme

Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Weitere
21.03.2023
Solidargemeinschaft

H-Hotels.com hat anlässlich der ITB ein starkes Statement zur Stärkung der Interessenvertretung der Hotellerie gegeben: Zum 1. März 2023 trat die Hotelgruppe dem Hotelverband Deutschland (IHA) bei. Die H-Hotels GmbH zählt zu den größten Hotelgesellschaften Deutschlands. Zu dem familiengeführten Unternehmen mit Sitz im hessischen Bad Arolsen gehören die Marken HYPERION, H4 Hotels, H2 Hotels, H+ Hotels, H.omes und H.ostels, die unter der Dachmarke H-Hotels.com vertrieben werden.

21.03.2023
Hotelverband
Zoom-Videokonferenz

Heute um 11.00 Uhr bieten wir wieder eine digitale "IHA-Sprechstunde" mit Vorstand und Geschäftsführung des Hotelverbandes zu aktuellen Verbandsthemen an. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

20.03.2023
Corona

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am 20. März 2023 geurteilt, dass in Nordrhein-Westfalen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren, nicht benötigte Hilfen jedoch noch zurückgefordert werden dürfen. Nach Feststellung des OVG hat sich das Land NRW bei der (Teil-)Rückforderung von Corona-Soforthilfen nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Die Rückforderungsbescheide seien deshalb aufzuheben.