EU-Kommission will Shampoo-Fläschen und Miniverpackungen in Hotels verbieten

Die Europäische Kommission hat am 30. November 2022 neue EU-weite Vorschriften für Verpackungen vorgeschlagen, um diese ständig wachsende Abfallquelle einzudämmen. Für Hotellerie und Gastronomie sieht Artikel 22 der vorgeschlagenen Verordnung in Verbindung mit Anhang V gar konkrete Verwendungsverbote vor für:
- Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des HORECA-Sektors gefüllt und konsumiert werden (Tabletts, Einwegteller und -becher, Tüten, Folien, Schachteln),
- Einwegverpackungen im HORECA-Sektor, die einzelne Portionen oder Portionen enthalten und für Würzmittel, Konserven, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, mit Ausnahme solcher Verpackungen, die zusammen mit Fertiggerichten zum Mitnehmen bereitgestellt werden, die zum sofortigen Verzehr ohne Bedarf bestimmt sind weitere Vorbereitung (Tüten, Wannen, Schalen, Schachteln)
- Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel von weniger als 50 ml für flüssige Produkte oder weniger als 100 g für nicht-flüssige Produkte (Shampoo-, Hand- und Körperlotion-Flaschen, Verpackungen für Miniatur-Seifenstücke).
Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle verfolgt die EU-Kommission drei Hauptziele:
- Vermeidung der Entstehung von Verpackungsmüll
Reduzierung der Menge
Einschränkung unnötiger Verpackungen
Förderung von wiederverwendbaren und nachfüllbaren Verpackungslösungen
- Förderung eines hochwertigen und geschlossenen Recyclingkreislaufs
Alle Verpackungen auf dem EU-Markt sollen bis 2030 wirtschaftlich recycelt werden können
- Senkung des Bedarfs an Primärrohstoffen & Schaffung eines gut funktionierenden Markts für Sekundärrohstoffe
Erhöhung des Anteils recycelter Kunststoffe in Verpackungsmaterialien durch verbindliche Ziele
Das übergeordnete Ziel ist dabei die Verringerung der Verpackungsabfälle um 15 % pro Mitgliedstaat und Kopf bis 2040 im Vergleich zu 2018. Gegenüber einem Szenario ohne Änderung der Rechtsvorschriften würde dies insgesamt zu einer Verringerung des Abfallaufkommens in der EU um ca. 37 % führen. Dies geschieht sowohl durch Wiederverwendung als auch durch Recycling:
- Förderung der Wiederverwendung bzw. des Nachfüllens von Verpackungen
- Bestimmter Prozentsatz der Produkte muss in wiederverwendbaren oder nachfüllbaren Verpackungen angeboten werden
- Normung einiger Verpackungsformate
- Klare Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen
- Striktes Verbot bestimmter Verpackungen
- z. B. Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Restaurants und Cafés verzehrt werden, Einwegverpackungen für Obst und Gemüse, Miniatur-Shampoo-Flaschen und andere Miniaturverpackungen in Hotels
- Verpackungen sollen bis 2030 uneingeschränkt recyclingfähig sein
- Kriterien für die Gestaltung von Verpackungen
- Verbindliche Pfandsysteme für Kunststoffflaschen und Aluminiumdosen
- Verbindlich vorgeschriebene Recyclinganteile
- Hersteller haben dahingehende Pflicht hinsichtlich neuer Kunststoffverpackungen
Beseitigung von Unklarheiten in Bezug auf biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe
Die Verwendung und Herstellung biobasierter, biologisch abbaubarer und kompostierbarer Kunststoffe nimmt stetig zu, wobei aber eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein müssen, damit diese Kunststoffe überhaupt positive Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Die Kommission legt dar, wie diese Kunststoffe Teil einer nachhaltigen Zukunft sein können:
- Biomasse, die zur Herstellung biobasierter Kunststoffe verwendet wird
Sie muss aus nachhaltigen Quellen stammen, ohne dass die Umwelt geschädigt wird und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kaskadennutzung von Biomasse. Hersteller sollten als Ausgangsstoffe in erster Linie organische Abfälle und Nebenprodukte verwenden. Um Grünfärberei zu bekämpfen und eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, müssen Hersteller außerdem generische Angaben auf Kunststoffprodukten wie „Bioplastik“ und „biobasiert“ vermeiden. Bei der Kommunikation über den Anteil an biobasiertem Kunststoff sollten die Hersteller den genauen und messbaren Anteil biobasierten Kunststoffs im Produkt angeben (z. B.: „Das Produkt enthält 50 % biobasierten Kunststoff“).
- Biologisch abbaubare Kunststoffe
Sie haben ihren Platz in einer nachhaltigen Zukunft, müssen aber spezifischen Anwendungen vorbehalten werden, bei denen ihre Vorteile für die Umwelt und ihr Wert für die Kreislaufwirtschaft nachgewiesen sind. Biologisch abbaubare Kunststoffe sollten keinesfalls achtlos weggeworfen werden dürfen. Zudem muss ihre Kennzeichnung Aufschluss darüber geben, wie lange es dauert, bis sie biologisch abgebaut sind, und unter welchen Umständen und in welcher Umgebung dies möglich ist. Produkte, die achtlos weggeworfen werden könnten, darunter die unter die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel fallenden Produkte, dürfen nicht als biologisch abbaubar ausgegeben oder gekennzeichnet werden.
- Industriell kompostierbare Kunststoffe
Sie sollten nur dann verwendet werden, wenn sie einen Nutzen für die Umwelt haben, sich nicht negativ auf die Qualität des Komposts auswirken und ein geeignetes System zur Sammlung und Behandlung von Bioabfällen vorhanden ist. Industriell kompostierbare Verpackungen sind nur für Teebeutel, Kaffeepads, Obst- und Gemüseaufkleber und sehr leichte Plastiktüten zulässig. Auf den Produkten muss stets angegeben werden, dass sie im Einklang mit EU-Standards für die industrielle Kompostierung zertifiziert sind.
Hintergrund des Vorschlages
Im Durchschnitt fallen in Europa fast 180 kg Verpackungsmüll pro Kopf und Jahr an. Für Verpackungsmaterialien werden die meisten Primärrohstoffe verwendet, da 40 % der Kunststoffe und 50 % des Papiers in der EU für Verpackungsmaterialien bestimmt sind. Wenn nicht gehandelt würde, käme es in der EU bis 2030 zu einem weiteren Anstieg der Verpackungsabfälle um 19 % und bei Verpackungsabfällen aus Kunststoff sogar um 46 %.
Die neuen Vorschriften sollen diesen Trend stoppen und für wiederverwendbare Verpackungsoptionen sorgen, unnötige Verpackungen verbieten, überflüssige Verpackungen einschränken und klare Kennzeichnungen zur Unterstützung eines korrekten Recyclings vorschreiben. Insbesondere für kleinere Unternehmen sollen sie neue Geschäftsmöglichkeiten schaffen, die Nachfrage nach Primärrohstoffen senken, die Recyclingkapazität Europas steigern und die Abhängigkeit Europas von Primärrohstoffen und außereuropäischen Lieferanten verringern. Sie sollen die Verpackungsbranche auf Kurs zur Klimaneutralität bis 2050 bringen.
Die Kommission möchte Verbrauchern und Industrie auch Klarheit in Bezug auf biobasierte, kompostierbare und biologisch abbaubare Kunststoffe bringen. Sie legt dar, für welche Anwendungen diese Kunststoffe echte Umweltvorteile bringen und wie sie gestaltet, entsorgt und recycelt werden sollten.
Der Vorschlag soll der Verwirrung ein Ende setzen, welche Verpackung in welchen Recyclingbehälter gehört. Jede Verpackung wird mit einem Etikett versehen, aus dem hervorgeht, woraus sie gemacht ist und in welchen Abfallbehälter sie gehört, und die Abfallbehälter werden die gleichen Etiketten tragen. Überall in der EU werden dieselben Symbole verwendet.
Bis 2030 würden die vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Verpackungen auf 43 Mio. Tonnen führen – im Vergleich zu 66 Mio. Tonnen, wenn die Rechtsvorschriften nicht geändert werden. Diese Verringerung entspricht etwa den jährlichen Emissionen Kroatiens. Der Wasserverbrauch würde um 1,1 Mio. m3 zurückgehen. Die Kosten der Umweltverschmutzung für Wirtschaft und Gesellschaft würden gegenüber dem Basisszenario 2030 um 6,4 Mrd. € gesenkt.
Nächste Schritte
Der Vorschlag über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beraten.