Melderecht
Bundesregierung legt Gesetzesentwurf zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Hotelmeldepflicht vor
Mit Inkrafttreten des novellierten Bundesmeldegesetzes am 1. Januar 2020 wurde endlich der Weg für den „digitalen Hotelmeldeschein“ frei, den der Hotelverband mehr als zwei Jahrzehnte lang von der Politik gefordert hatte. Nähere Einzelheiten zu den zugelassenen Verfahren via Zahlungskarte mit Starker Kundenauthentifizierung und elektronsichem Personalausweis können Sie unseren FAQ
„Der digitale Hotelmeldeschein“ entnehmen. Sie finden hier auch die rechtlichen Vorgaben zur Datenspeicherung und zum Datenexport erläutert.
In dieser Woche legte die Bundesregierung nun den Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (BT-Drucksache 19/26176) vor. Neben den derzeit zulässigen elektronischen Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht in Beherbergungsstätten könnten künftig auch weitere innovative Verfahren hinzukommen. Zumindest sieht der Gesetzesentwurf eine „Experimentierklausel“ vor, durch deren Einführung ins Bundesmeldegesetz weitere digitale Meldeverfahren erprobt werden können.
Demnach soll § 29 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes folgender Satz angefügt werden:
„Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Beherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherbergungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
- die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden,
- die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
- das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.“
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