Umfrage zu einer möglichen Neubewertung von Nebenleistungen im Hotel

Mit unserer M@ilnews 23/2022 vom 1. Juni 2022 berichteten wir bereits über einen Aufhorchen erregenden Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. März 2022 (Az.: XI B 2/21 (AdV)), in dem dieser ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots bei Hotelumsätzen mit europäischem Recht äußerte, wenn diese nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Hintergrund ist ein beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängiges Vorabentscheidungsersuchen in anderer Angelegenheit, das zu einer Neubewertung der bisherigen Aufteilungsgrundsätze für Gesamtpakete mit einem Gesamtkaufpreis führen könnte. Dies könnte auch sich auch auf Beherbergungsleistungen auswirken, bei denen bisher der Grundsatz „Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung“ durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ausgehebelt ist.
Nun hat der Generalanwalt beim EuGH, Giovanni Pitruzella, am 8. Dezember 2022 seine Schlussanträge zu diesem Vorabentscheidungsersuchen (C-516/21 – Vermietung eines Stallgebäudes zur Putenzucht) veröffentlicht. In diesen bekräftigt der Generalanwalt die bisherige Rechtsauffassung des EuGH, dass "eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen." Damit liegt der Generalanwalt ganz auf unserer Argumentationslinie und es gilt jetzt beruhigt abzuwarten, ob der EuGH auch in diesem Fall wie gewöhnlich den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt!
Vor diesem Hintergrund wollen wir uns als Hotelverband gerne ein Bild von der aktuellen Lage laufender umsatzsteuerrechtlicher Betriebsprüfungen verschaffen. Wir bitten Sie daher herzlich um kurze - selbstverständlich vertrauliche - Rückäußerung per E-Mail an Markus Luthe, luthe@hotellerie.de, ob Sie sich derzeit in kritischen Gesprächen zur Abgrenzung von Hotelumsätzen (Frühstück, Spa-Zugang, gratis WLAN-Nutzung etc.) mit den Finanzbehörden befinden oder möglicherweise auch gerichtliche Verfahren hierzu anhängig sind.
Wir danken Ihnen schon im Voraus für Ihre Unterstützung!!