Bundesfinanzhof äußerst ernstliche Zweifel am Aufteilungsgebot bei Hoteldienstleistungen

In einem Aufsehen erregenden Beschluss vom 7. März 2022 (Az.: XI B 2/21 (AdV)) hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bei Hotelumsätzen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, vor dem Hintergrund eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchens geäußert.
Die Entscheidung des EuGH in anderer Angelegenheit könnte somit zu einer vollständigen Neubewertung der bisherigen Aufteilungsgrundsätze für Gesamtpakete mit einem Gesamtkaufpreis führen. Dies gilt insbesondere für Beherbergungsleistungen bei denen der Grundsatz „Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung“ durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ausgehebelt ist. Hierzu sind bereits einige Verfahren beim BFH anhängig.
Derzeit gilt es abzuwarten, wie sich die Rechtslage fortentwickelt. Nach Einschätzung der Steuerberater von ETL ADHOGA bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie Unternehmer auf diesen Beschluss reagieren können:
1. Gesonderte Abrechnung von Haupt- und Nebenleistungen wie bisher (unterschiedliche Steuersätze)
Bis zu einer Entscheidung eines FG bzw. des BFH führt die Abrechnungen der Haupt- und Nebenleistung zu unterschiedlichen Steuersätzen im schlimmsten Fall zu einer Steuerschuld der überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Da diese Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt gezahlt wurde, ergibt sich für den Hotelier kein Risiko.
Aus Sicht der vorsteuerabzugsberechtigten Gäste besteht das Risiko, dass deren Finanzamt den Vorsteuerabzug anteilig versagt. In diesem Fall sollte gemäß Einschätzung vin ETL ADHOGA jedoch der Vertrauensschutz nach § 176 AO greifen.
Tipp: Sofern gegenüber privaten Gästen ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird, bräuchte auch über eine Steuerschuld nach § 14c UStG nicht diskutiert werden.
2. Einheitliche Abrechnung der Beherbergungsleistung (ermäßigter Steuersatz)
a) zum gleichen Preis
Wird die Beherbergungsleistung einheitlich zum ermäßigten Umsatzsteuersatz abgerechnet, muss bei unverändertem Zimmerpreis weniger Umsatzsteuer abgeführt werden, wodurch die Gewinnmarge steigt.
Für vorsteuerabzugsberechtigten Gäste besteht der Nachteil darin, dass sie nun höhere Kosten zu tragen haben, weil der Nettopreis bei der einheitlichen Abrechnung der Beherbergung höher ist, als bei der Abrechnung von Beherbergung und Frühstück zu unterschiedlichen Steuersätzen.
b) zum geringeren Preis
Alternativ kann der Vorteil der einheitlichen Abrechnung der Beherbergungsleistung in Form von geringeren Preisen an die Gäste weitergegeben werden. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Gewinnmarge rückwirkend geringer ausfällt, wenn die Aufteilung der Leistungen nicht gegen die MwStSystRL verstößt.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Gäste ergeben sich keine Vor- oder Nachteile, weil der Nettopreis bei der einheitlichen Abrechnung der Beherbergung genauso hoch ist, wie bei der Abrechnung von Beherbergung und Frühstück zu unterschiedlichen Steuersätzen.
Tipp: Umsatzsteuerfestsetzungen offenhalten
Aufgrund der derzeitigen Rechtslage dürfte es schwer sein, vom zuständigen Finanzamt eine positive verbindliche Auskunft zu erhalten. Daher empfiehlt ETL ADHOGA betroffenen Unternehmen, zurzeit abzuwarten und die Umsatzsteuerfestsetzungen offenzuhalten.
Umsatzsteuerbescheide, die ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, sollten mit dem Einspruch angefochten werden, um den Vorbehalt der Nachprüfung zu beantragen.
Für Umsatzsteuerfestsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, ist spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist zu entscheiden, ob ein Änderungsantrag nach § 165 Abs. 2 AO gestellt werden sollte.
Quelle: In Kooperation mit ETL ADHOGA