Rat einigt sich auf Änderung der Richtlinie zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen

Am 7. Dezember haben sich die Mitgliedstaaten auf einen Richtlinienentwurf der EU-Kommission geeinigt, durch den sie mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer jeweiligen Mehrwertsteuersysteme erhalten. Mit den neuen Vorschriften ergeben sich für sie auf nationaler Ebene größere Spielräume für die Festsetzung ihrer jeweiligen Sätze. Zusätzliches Ziel ist es, kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratie zu entlasten. Konkrete Änderungen für die Anwendung reduzierter Mehrwertsteuersätze für Hotels oder Restaurants in Deutschland ergeben sich hieraus nicht.
Mit der Reform sollen die Steuersätze besser auf politische Prioritäten der EU wie die Reaktion auf den Klimawandel, die Förderung der Digitalisierung oder den Schutz der öffentlichen Gesundheit abgestimmt werden. Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2018 einen Vorschlag zur Reform der Mehrwertsteuersätze vorgelegt. Der nun nach fast vierjährigen Verhandlungen gefundene Kompromiss bringt folgende wesentliche Änderungen:
- In Anhang III zur Richtlinie wird sowohl die Mindesthöhe der ermäßigten Steuersätze als auch die Höchstzahl der Gegenstände und Dienstleistungen festgelegt, die ermäßigt besteuert werden können. Erstmals bekommen die Mitgliedstaaten das Recht, einen ermäßigten Satz von weniger als 5 Prozent anzuwenden. Wenn sie beispielsweise auf eine Krisensituation reagieren möchten, können sie dies auch vorübergehend tun. Eine geringe Anzahl von gelisteten Gegenständen beziehungsweise Dienstleistungen – wie zum Beispiel solche, die Grundbedürfnisse des Menschen befriedigen – dürfen sie vollständig von der Mehrwertsteuer befreien.
- Um für Gleichbehandlung zu sorgen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können alle Mitgliedstaaten künftig bestimmte Ausnahmeregelungen und Befreiungen festlegen, die – aus historischen Gründen – bislang nur einer Gruppe von ihnen offenstanden.
- Zur Unterstützung sonstiger EU-Politiken wurden vor allem solche Gegenstände und Dienstleistungen neu in die Liste aufgenommen, die entweder dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind oder den digitalen Wandel begünstigen.
- Gegenstände und Dienstleistungen, die den Umwelt- und die Klimaschutzzielen der EU zuwiderlaufen, dürfen spätestens ab 2030 nicht mehr ermäßigt besteuert werden.
- Bis 2032 müssen Ausnahmeregelungen, die nicht durch bestimmte Ziele des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, abgeschafft werden.
Die Nummern „12. Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen;“ und „12a. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Möglichkeit, die Abgabe von (alkoholischen und/oder alkoholfreien) Getränken auszuklammern;“ sind im Anhang III unverändert verblieben.