Elektronische Übermittlung zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln ab September 2022

Zum 1. September 2022 ändern sich die rechtlichen Regelungen zur Übermittlung der erforderlichen Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (§ 44 Abs. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch). Davon betroffen sind neben Restaurants, Betriebskantinen und Großküchen auch Hotels.
Die Änderungen der Rückverfolgbarkeit werden stufenweise eingeführt. Momentan gilt, dass Informationen, die elektronisch verfügbar sind, auch elektronisch übermittelt werden müssen. Zum 1. September 2022 müssen Informationen zur Rückverfolgbarkeit so vorgehalten werden, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelt werden können. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Zum 31. Dezember 2022 müssen dann Informationen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format eingereicht werden.
Hieraus folgt, dass zukünftig eine Übermittlung der geforderten Informationen zur Rückverfolgbarkeit nicht mehr in Papierform vorgenommen werden kann.
Zu Ihrer Information und als Handreichung für die jeweils verpflichteten Betriebe hat der DEHOGA Bundesverband dazu das Merkblatt: „Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln – Elektronische Übermittlung ab September 2022“ erstellt (für DEHOGA-Mitglieder kostenlos).
Quelle: DEHOGA Bundesverband