Kurzzeitvermietungen

17.01.2022
Hotelführer

Stellungnahme der Bundesregierung zur Initiative der Europäischen Kommission zu Kurzzeitvermietungen ("Sharing" Economy)

Die Europäische Kommission (KOM) hat bekanntlich für das 1. Quartal 2022 einen Legislativ­vorschlag zu kurzzeitigen Vermietungen (short-term rentals, „STR“) angekündigt.

Unter Kurzzeitvermietung sind insb. Angebote der „Sharing" Economy zu verstehen (Vermietung von Ferienwohnungen), die oft über Online-Plattformen vermarktet werden. Diese sind bedeutsam für den europäischen Tourismus. Sie stellen derzeit bereits 23% der Beherbergungen, wachsen weiter und werden zunehmend professionalisiert.

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Regulierungen des Marktes für Kurzzeitvermietungen auf mitgliedstaatlicher Ebene, was den Binnenmarkt und die wirtschaftliche Entwicklung von Kurzzeitvermietungen beeinträchtigen kann. Auch gibt es ein Informationsdefizit der Behörden über die Anbieter von kurzzeitvermieteten Unterkünften, da gerade die - grenzüberschreitend tätigen - Plattformen ihre Daten oft nicht teilen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) hat daher im Rahmen der bis Dezember 2021 laufenden Konsultation eine Stellungnahme für die Bundesrepublik an die Kommission abgegeben. Diese spiegelt viele unserer Forderungen wider. Im Einzelnen:

1. Registrierungspflicht für Vermieter

Eine Registrierungspflicht aller Vermieter von Kurzzeitvermietungen würde die Transparenz erhöhen und die Durchsetzung nationaler Regelungen zur Kurzzeitvermietung erleichtern. Diese Registrierungspflicht sollte allerdings auf solche Länder oder Kommunen beschränkt sein, die eine Notwendigkeit zur Regulierung des Marktes sehen (Opt-in-Modell). So wird der Aufwuchs von Bürokratie in den anderen Regionen vermieden. Eine Differenzierung der Registrierungspflicht nach gewerblicher bzw. nicht-gewerblicher Vermietung oder nach Schwellenwerten (bzgl. vermieteter Fläche, Höhe der Mieteinnahmen, Anzahl der Mietobjekte etc.) erscheint wegen Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Registrierungspflicht und der damit verbundenen Vollzugsprobleme nicht sachgerecht. Die Registrierung sollte einfach und unbürokratisch online möglich sein. Wünschenswert wäre ein europaweit einheitliches Format der Registrierungsnummern.

2. Verpflichtung der Plattformen zur Veröffentlichung der Angebote zwingend unter Angabe der Registrierungsnummer

Um den Behörden den Vollzug der Regeln zu erleichtern, sollten die Plattformen, auf denen Kurzzeitvermietungen angeboten werden, verpflichtet werden, alle Angebote aus Gebieten, in denen eine Registrierungspflicht besteht, zwingend unter Angabe der (europaweit einheitlichen) Registrierungsnummer zu veröffentlichen.

3. Verpflichtung der Plattformen zur Datenübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden

Vermietungsplattformen mit nennenswerten Marktanteilen sollten im EU-Legislativakt verpflichtet werden, den zuständigen nationalen Behörden auf deren Anfrage bestimmte Daten zu übermitteln, um diesen die Durchsetzung von relevanten Regeln zu erleichtern (wie bspw. Name, Lage, Anzahl der Vermietungsobjekte eines Anbieters, Anzahl der gebuchten Nächte eines Objekts, gezahlter Mietzins). Die herauszugebenden Daten richten sich letztlich nach dem Zweck der nationalen Regelungen zur Kurzzeitvermietung. Zur Steigerung der Rechtsklarheit könnten jedoch in einem Katalog im EU-Legislativakt zumindest Regelbeispiele dargestellt werden. Die Berichtspflichten sollten unbürokratisch ausgestaltet und Dopplungen mit bestehenden Berichtspflichten, wie z.B. nach DAC 7, vermieden werden. Voraussetzung wäre die Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Vorschriften.

4. Festlegung eines beispielhaften Katalogs zulässiger Regulierungsmaßnahmen im EU-Legislativakt

Um einer Fragmentierung des Binnenmarktes entgegenzuwirken, die Transparenz zu erhöhen und den Kommunen bzw. Regionen oder Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu geben, wäre die Festlegung eines beispielhaften Katalogs zulässiger Regulierungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten (auf nationaler, Länder- oder kommunaler Ebene) im EU-Rechtsakt hilfreich. Dieser Katalog müsste so formuliert sein, dass für die Umsetzung der Maßnahmen hinreichend Flexibilität besteht, um lokalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

5. Mitteilung regulatorischer Maßnahmen an die Europäische Kommission und zentrale Online-Veröffentlichung

Um Transparenz zu schaffen und neuen Plattformanbietern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, den Markteintritt zu erleichtern, sollte eine Mitteilungspflicht der Mitglied-staaten hinsichtlich der kommunalen, regionalen oder nationalen Maßnahmen zur Kurzzeit-vermietung sowie eine Veröffentlichung durch die EU-Kommission vorgesehen werden. Die Veröffentlichung sollte an einer zentralen Stelle online und zumindest in den am weitesten verbreiteten Arbeitssprachen in der EU erfolgen. Darin sollten auch die zuständigen nationalen Behörden, an die sich die Anbieter wenden müssen, genannt werden. Im Übrigen sollten weitergehende und bereits bestehende Notifizierungspflichten, insbesondere nach der Richtlinie (2000/31/EG) über den elektronischen Geschäftsverkehr, unberührt bleiben.

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