Bundesregierung will mit Plattformen-Steuertransparenzgesetz Steuerhinterziehung bekämpfen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vorgelegt. Danach sind Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die sog. DAC7-Richtlinie bis zum 31.12.2022 in nationales Recht umzusetzen. Das PStTG soll am 01.01.2023 in Kraft treten.
Betroffene Plattformen
Der Gesetzesentwurf richtet sich an Plattformbetreiber. Zu den bekanntesten Beispielen zählten Portale, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichten, der Fahrdienstvermittlung dienten oder zum Verkauf von Waren genutzt würden. Eine große Zahl von Personen und Unternehmen nutze digitale Plattform zur Erzielung von Einkünften. Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stelle für die Finanzbehörden allerdings eine Herausforderung dar. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden. Oft sei es für die Finanzbehörden schwer, die Angaben zu verifizieren und unbekannte Steuerfälle zu ermitteln. Von den Plattformbetreibern könnten erforderliche Auskünfte regelmäßig nicht erlangt werden. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn diese Plattformbetreiber im Ausland ansässig seien und das Angebot von inländischen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werde.
Daher sollen die Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet werden, an das Bundeszentralamt für Steuern Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Meldepflichtig seien Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Dazu ist auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.
Meldepflichtige Tätigkeiten
Den Kern des Entwurfs bildet die Einführung eines Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen. Mit diesem sollen Plattformbetreiber einerseits verpflichtet werden, bestimmte Informationen über sich und die Plattform an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiterzugeben, nachdem sie sich zuvor bei diesem einmalig registriert haben. Vor allem aber müssen sie dem Entwurf nach „für jeden meldepflichtigen Anbieter“, bestimmte steuerrelevante Informationen auf elektronischem Weg an die Behörde weiterleiten.
Als meldepflichtige Plattformarbeiter:innen gelten demnach solche, die während des Meldezeitraums eine „relevante Tätigkeit“, beispielsweise eine persönliche Dienstleistung oder den Verkauf von Waren, über die Plattform erbringen. Die zu meldenden Informationen umfassen unter anderem die Steueridentifikationsnummer und die Kennung sowie den Inhaber:innennamen des Finanzkontos. Insbesondere müssten die Plattformbetreiber aber „jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden“, „die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung“ sowie „die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde“ melden.
Meldeverfahren
Die Meldung der Informationen erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen. Die Meldung ist für das jeweilige Kalenderjahr spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres abzugeben. Die unzutreffende, unvollständige oder nicht rechtzeitige Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 geahndet werden.
Die Mitteilungspflichten nach DAC7 bedeuten für die betroffenen Plattformbetreiber zunächst zusätzliche administrative Verpflichtungen. Zwar bestehen im deutschen Umsatzsteuerrecht bereits heute besondere Aufzeichnungspflichten in § 22f UStG für Betreiber von elektronischen Schnittstellen (z. B. Online-Marktplätze), die Warenlieferungen von Onlinehändlern an Kunden unterstützen. Die meldepflichtigen Informationen nach DAC7 gehen jedoch über die nach § 22f UStG aufzuzeichnenden Informationen hinaus.