Bundestag passt Sanierungs- und Insolvenzrecht an Energiekrise an

Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag die im dritten Entlastungspaket der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen. Die Ampelkoalition begründet die Änderung des Insolvenzrechts mit den derzeitigen „Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten“, die nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen belasten, sondern auch deren vorausschauende Planung erschwerten.
Gesetzestechnisch werden die neuen Regelungen in ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, das durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervorgeht. Inhaltlich ergeben sich folgende Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht:
Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt
- Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO wird modifiziert. Der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose wird von zwölf auf vier Monate herabgesetzt.
- Hierdurch wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO deutlich abgemildert.
- Die Regelung gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist.
- Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2023. Der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten kann jedoch bereits ab dem 1. September 2023 wieder relevant werden, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird.
- Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.
Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden verkürzt
- Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate verkürzt.
Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung wird erhöht
- Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung wird bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt.
- Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Absatz 1 Satz 1 InsO). Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.
- Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt hingegen unberührt.