Corona-Pandemie

04.08.2022
Hotelführer

Vorschlag zur Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Copyright Foto: Bundesregierung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet. Das IfSG enthält unter anderem die rechtlichen Grundlagen zur Pandemiebekämpfung. Mit Ablauf der bisher gültigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 30. September 2022, sollen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 neue Sonderregelungen gelten. 

Auch wenn noch viele Fragen offen sind, so ist zunächst einmal sehr zu begrüßen, dass es eine klare Absage an Lockdowns gibt und vom Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen als Beurteilungsmaßstab deutlich heraus gestellt wurde:

(…) Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar.

Masken schützen (…) Deshalb wird es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im Fernverkehr eine Maskenpflicht geben. Wenn das Pandemiegeschehen dies erfordert, können die Länder daneben für weitere Bereiche des öffentlichen Lebens in Innenräumen eine Maskenpflicht anordnen. In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete, frischgeimpfte und frischgenesene Personen geben. In diesen sozialen Bereichen ist es richtig, mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen (…).“

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr
     
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
     
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
     
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (…)
     
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen (…)
     

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
     
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
     
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
     
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
     

Klärungsbedarf besteht noch bei den Details zu den „bestimmten weitergehenden Schutzmaßnahmen“, die die Bundesländer unter bestimmen Voraussetzungen mit Parlamentsbeschluss verhängen dürfen. Sollten sich Länder für ein verpflichtendes Tragen von Masken in der Gastronomie entscheiden, wäre noch zu klären, wie die Ausnahmeregelungen für das Tragen einer Maske in der Praxis kontrolliert und umgesetzt werden können.

Die Beschlussfassung im Bundeskabinett wird frühestens am 17. August erfolgen, die finale Beschlussfassung für das IfSG ist im Bundestag für den 8. September 2022 vorgesehen, im Bundesrat voraussichtlich dann am 16. September 2022.

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