Human Resources

06.12.2021
Hotelführer

Sachbezugswerte und sonstige Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2022 beschlossen

Der Bundesrat hat am 26. November 2021 der "Zwölften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" für das Jahr 2022 zugestimmt. Die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und die Neuregelungen müssen somit ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres angewendet werden. Untenstehend finden Sie eine entsprechende Aufstellung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Hintergrund: Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2022 werden auf Grundlage der zum 30. Juni 2021 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst:

  • Der Monatswert für die Verpflegung für 2022 wird im Rahmen der jährlichen Anpassung von 263 Euro auf 270 Euro angehoben.
     
  • Für das Frühstück erhöht sich der Wert von 55 Euro auf 56 Euro.
     
  • Für das Mittag- und Abendessen werden jeweils 107 Euro (bisher 104 Euro) festgesetzt.
     
  • Der Wert für die Unterkunft oder die Mieten erhöht sich von 237 auf 241 Euro.
     
  • Der Wert für die Wohnung wird von 4,16 Euro je Quadratmeter auf 4,23 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 3,40 Euro je Quadratmeter auf 3,46 Euro je Quadratmeter angehoben.
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H-Hotels.com hat anlässlich der ITB ein starkes Statement zur Stärkung der Interessenvertretung der Hotellerie gegeben: Zum 1. März 2023 trat die Hotelgruppe dem Hotelverband Deutschland (IHA) bei. Die H-Hotels GmbH zählt zu den größten Hotelgesellschaften Deutschlands. Zu dem familiengeführten Unternehmen mit Sitz im hessischen Bad Arolsen gehören die Marken HYPERION, H4 Hotels, H2 Hotels, H+ Hotels, H.omes und H.ostels, die unter der Dachmarke H-Hotels.com vertrieben werden.

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Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am 20. März 2023 geurteilt, dass in Nordrhein-Westfalen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren, nicht benötigte Hilfen jedoch noch zurückgefordert werden dürfen. Nach Feststellung des OVG hat sich das Land NRW bei der (Teil-)Rückforderung von Corona-Soforthilfen nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Die Rückforderungsbescheide seien deshalb aufzuheben.