Begründungspflichten der Arbeitgeber bei Ablehnung von Teilzeit oder Pflegezeit

Der Bundestag hat am 01. Dezember 2022 ein Gesetz (Regierungsentwurf: 20/3447) verabschiedet, mit dem die EU-Richtlinie 2019 / 1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umgesetzt wird. Damit treten vor allem für kleine Unternehmen neue Pflichten in Kraft:
Für Elternzeit in Kleinunternehmen gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen. Dies gilt künftig bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern.
Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Unternehmen mit in der Regel bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Unternehmen mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Arbeitgeber werden verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und eine eventuelle Ablehnung zu begründen.
Das Gesetz soll am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat gebilligt werden. Es tritt einen Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.
Der sog. Vaterschaftsurlaub wurde mit dem Gesetz nicht umgesetzt. Allerdings hat Bundesfamilienministerin Paus bereits angekündigt, die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für den Partner nach der Geburt eines Kindes im kommenden Jahr angehen zu wollen.