Schutzsuchende aus der Ukraine haben nach Beantragung sofortigen und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt

Das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben in einem gemeinsamen Schreiben vom 11. Mai 2022 über den Arbeitsmarktzugang von Ukrainischen Geflüchteten informiert:
„Die Schutzsuchenden haben nach Beantragung des vorübergehenden Schutzes einen sofortigen und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (auch in der Zeitarbeit), eine Ausbildung oder auch eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Sowohl die Fiktionsbescheinigung nach Beantragung des Titels mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt" als auch später die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erlauben dies. Arbeitgeber erhalten somit frühzeitig Rechtssicherheit. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Die Schutzsuchenden, die häufig gut ausgebildet sind, können direkt eingestellt werden, und zwar entsprechend ihrer Qualifikation - auch wenn die Abschlüsse noch nicht anerkannt sein sollten. Dies ist bei den sogenannten nicht reglementierten Berufen möglich. Aber schon an dieser Stelle eine ganz klare Botschaft: Wir sollten die Integration in den Arbeitsmarkt vor allem als individuelle Chance für die Geflüchteten begreifen, auf eigenen Beinen zu stehen und den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Arbeitgeber und Geflüchtete bei der Arbeitssuche und berät zu allen relevanten Fragen. Arbeitgeber können sich hierzu an den Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen vor Ort wenden.“