Es bleibt dabei: Arbeitnehmer müssen Überstunden nachweisen

Ein Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung einklagen will, muss zweierlei gerichtsfest darlegen und beweisen können: Erstens, dass er Überstunden geleistet hat. Zweitens, dass der Arbeitgeber diese Überstunden angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.
Das hat in dieser Woche das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und damit seine jahrzehntelange Rechtsprechung bestätigt. Zweifel, ob diese Rechtsprechung weiter besteht, waren aufgekommen, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2019 entschieden hatte, dass die EU-Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives und verlässliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Das BAG hat im aktuellen Urteil klargestellt, dass das EuGH-Urteil, das noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist, keine Auswirkungen auf Beweisfragen im Überstundenvergütungsprozess hat. Denn der EuGH hatte sich ausschließlich mit Fragen der Arbeitszeitrichtlinie und damit des Arbeitsschutzes zu beschäftigen.
Im entschiedenen Fall war Beginn und Ende der Arbeitszeit des Klägers, eines Auslieferungsfahrers, technisch erfasst worden, nicht aber die Pausen. Der Kläger hatte pauschal behauptet, er habe keinerlei Pausen gemacht und Bezahlung der gesamten Zeit verlangt. Der Arbeitgeber hatte dies bestritten. Keiner von beiden konnte seine Behauptung konkret beweisen.