Human Resources

10.02.2022

Fragen und Antworten zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit dem 1. Januar 2022 sind Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu nutzen und den Krankenkassen die Daten elektronisch zu übermitteln. Die Krankenkassen haben nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten gem. § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen. Dieses neue eAU-Verfahren ist seit 1. Januar 2022 im Basismodul der Entgeltabrechnungsprogramme hinterlegt.

Der verpflichtende Start des Verfahrens erfolgt am 1. Juli 2022. In der Übergangsphase vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 kann der Arbeitgeber sowohl nach dem alten als auch dem neuen Verfahren Arbeitsunfähigkeiten abrufen bzw. sich vorlegen lassen.

Die BDA hat einen Fragenkatalog mit Hinweisen und Beispielen zur Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) erstellt. Antwort 8.) nimmt auf die „Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten gem. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV“ und „Gemeinsamen Grundsätze Technik gemäß § 95 SGB IV“ bezug. Das Einhalten dieser Standards sollten sich Arbeitgeber von ihren IT-Serviceprovidern bestätigen lassen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben weiterhin das Recht auf eine ausgedruckte, vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier durch Ärztinnen und Ärzte.

Quelle: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

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