Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit dem 1. Januar 2022 haben die Krankenkassen nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten gem. § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen die Krankenkassen über eine Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten informieren. Ärzte sind ab dem 1. Januar 2022 grundsätzlich verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu nutzen und dabei Daten elektronisch zu übermitteln.
Das eAU-Verfahren ist ab 1. Januar 2022 im Basismodul der Entgeltabrechnungsprogramme hinterlegt.
Der verpflichtende Start des Verfahrens erfolgt am 1. Juli 2022. In der Übergangsphase vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 kann der Arbeitgeber sowohl nach dem alten als auch dem neuen Verfahren Arbeitsunfähigkeiten abrufen bzw. sich vorlegen lassen.
Die BDA hat einen Fragenkatalog mit Hinweisen zur Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) erstellt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben weiterhin das Recht auf eine ausgedruckte, vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier durch die Ärzte.