Hotelverband

16.11.2021
Hotelführer

IHA-Vorstand beruft Anne Wahl-Pozeg, Jörg T. Böckeler, David Etmenan, Sascha Hampe und Philipp von Bodman zu Beiratsmitgliedern

Der Vorstand des Hotelverbands Deutschland (IHA) hat mit sofortiger Wirkung folgende Persönlichkeiten in seinen Beirat berufen:

  • Anne Wahl-Pozeg, Senior Vice President Communications Northern Europe von Accor
  • Jörg T. Böckeler, Geschäftsführer und COO der Dorint GmbH
  • David Etmenan, CEO und Owner der NOVUM Hospitality
  • Sascha Hampe, CEO der GCH Hotel Group
  • Philipp von Bodman, Geschäftsführender Gesellschafter der ACHAT Hotels.

„Angesichts unseres starken Mitgliederwachstums gerade in Corona-Zeiten hat uns die diesjährige IHA-Mitgliederversammlung durch eine Satzungsänderung den Spielraum eingeräumt, unseren Beirat um weitere Persönlichkeiten zu erweitern. Davon hat der Vorstand des Hotelverbandes mit den nun vorgenommenen Berufungen Gebrauch gemacht. Ich freue mich sehr auf die zukünftig noch engere Zusammenarbeit mit diesen ausgewiesenen Branchenexperten und den willkommenen Zuwachs in unserem wichtigsten Beratungsgremium“, erläutert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Weitere
21.03.2023
Solidargemeinschaft

H-Hotels.com hat anlässlich der ITB ein starkes Statement zur Stärkung der Interessenvertretung der Hotellerie gegeben: Zum 1. März 2023 trat die Hotelgruppe dem Hotelverband Deutschland (IHA) bei. Die H-Hotels GmbH zählt zu den größten Hotelgesellschaften Deutschlands. Zu dem familiengeführten Unternehmen mit Sitz im hessischen Bad Arolsen gehören die Marken HYPERION, H4 Hotels, H2 Hotels, H+ Hotels, H.omes und H.ostels, die unter der Dachmarke H-Hotels.com vertrieben werden.

21.03.2023
Hotelverband
Zoom-Videokonferenz

Heute um 11.00 Uhr bieten wir wieder eine digitale "IHA-Sprechstunde" mit Vorstand und Geschäftsführung des Hotelverbandes zu aktuellen Verbandsthemen an. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

20.03.2023
Corona

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am 20. März 2023 geurteilt, dass in Nordrhein-Westfalen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren, nicht benötigte Hilfen jedoch noch zurückgefordert werden dürfen. Nach Feststellung des OVG hat sich das Land NRW bei der (Teil-)Rückforderung von Corona-Soforthilfen nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Die Rückforderungsbescheide seien deshalb aufzuheben.