Gas- und Strompreisbremse sollen rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 gelten

Nach heftiger Kritik unter anderem des DEHOGA und des Hotelverbandes an der so genannten „Winterlücke“ soll die Gaspreisbremse für Haushalte und kleinere Unternehmen doch rückwirkend bereits ab Januar 2023 gelten. Das sieht der aktuelle Gesetzentwurf vor.
Anders als von der Expertenkommission vorgeschlagen würde die Preisbremse somit nicht nur von März 2023 bis April 2024 gelten. Vielmehr soll der für März ermittelte Entlastungsbetrag „gleichsam rückwirkend“ auf Januar und Februar 2023 erstreckt werden. Die Gaspreisbremse soll für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden jährlich für 80 Prozent des geschätzten Jahresverbrauchs bei zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde liegen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs würde der Vertragspreis gelten.
Bei der Strompreisbremse war zuvor bereits Januar als Starttermin diskutiert worden, allerdings war fraglich, ob dies von den Energieversorgern so umgesetzt werden kann. Nun sollen hier ebenfalls die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März rückwirkend angerechnet werden.
Änderung des Referenzzeitraums von Gas- und Strompreisbremse für die pandemiebetroffenen RLM-Kunden bleibt weiterhin erforderlich
In einem Schreiben an Bundeskanzler Olaf Scholz sowie die Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Robert Habeck und Christian Lindner hat der DEHOGA Bundesverband noch einmal mit Nachdruck die Änderung des Referenzzeitraums der Strom- und Gaspreisbremse für pandemiebetroffene RLM-Kunden eingefordert. Denn durch die bislang geplante Festlegung des Referenzzeitraums für alle RLM-Kunden bei Gaslieferungen und Stromlieferungen auf das Jahr 2021 sind Unternehmen des Gastgewerbes und weitere von den coronabedingten Schließungen betroffene Unternehmen erheblich benachteiligt.
Wir haben verdeutlicht, dass die Verbrauchswerte durch die monatelangen Schließungen der gastgewerblichen Betriebe im Coronajahr 2021 in erheblichem Umfang von jenen in 2019 oder 2022 abweichen. Aufgrund uns vorliegender Rückmeldungen aus der Branche gehen wir davon aus, dass die Differenz der Energieverbräuche in 2021 zum Vorpandemiejahr 2019 zwischen 15 und 38 % liegt. Anhand von Beispielrechnungen haben wir die eklatante Benachteiligung verdeutlicht.
Wir haben in dem Schreiben auch noch einmal klar gemacht, dass 2022 das dritte Verlustjahr der Branche in Folge ist. Ausweislich der Zahlen des Statistischen Bundesamtes lag die Umsatzentwicklung von Januar bis September 2022 bei real minus 11,1 Prozent. Die Kostenexplosionen bei Lebensmitteln belaufen sich aktuell auf 28 Prozent, bei Personal auf 20 Prozent, hinzu kommen die bei vielen bereits gestiegenen Energiekosten.
Es wäre völlig inakzeptabel in dieser Situation, durch die Festlegung des Referenzzeitraums die von der Pandemie massiv betroffenen Unternehmen zu benachteiligen. Dank der Corona-Hilfen haben die meisten Unternehmen überlebt. Aber wir wissen auch, dass coronabedingte Kredite in vielen Fällen noch zu tilgen sind. Gleiches gilt für die Aufstockung der während der Pandemie aufgezehrten Rücklagen. Aus Sicht von DEHOGA und Hotelverband wäre die Korrektur auch im Einklang mit dem Beihilferecht und insbesondere dem Befristeten Krisenrahmen (TCF) zu gestalten.
Quelle: DEHOGA Bundesverband