Energie

10.10.2022
Hotelführer

Gas- und Wärme-Kommission legt Zwischenbericht vor

Nach rund 35-stündigen Beratungen hat die von der Bundesregierung berufene ExpertInnen-Kommission "Gas und Wärme" ihre Klausur in der Nacht zum Montag beendet. Die Kommission hat eine Reihe von Empfehlungen an die Bundesregierung erarbeitet und einstimmig verabschiedet.

Die drei Vorsitzenden, Prof. Dr. Veronika Grimm, Mitglied im Sachverständigenrat der Bundesregierung, Prof. Siegfried Russwurm, Präsident Bundesverband der Deutschen Industrie und Michael Vassiliadis, Vorsitzender Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, überreichten heute am Vormittag den Zwischenbericht an die Bundesregierung und stellten die Empfehlungen anschließend der Öffentlichkeit vor.

Die Kommission schlägt vor, Gas- und Fernwärmekunden in zwei Schritten zu entlasten. Demnach soll der Staat die Abschläge für Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Dezember 2022 komplett übernehmen. Die Preisbremse solle dann ab März 2023 folgen.

Stufe 1: Einmalzahlung im Dezember 2022

Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden abzufangen, die um ein Vielfaches höher seien als die Belastungen von Haushalten, die nicht mit Gas heizen, erhalten die Gaskunden bereits im Dezember 2022 eine Einmalzahlung auf Basis des Verbrauchs, welcher der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Diese Einmalzahlung solle als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse dienen.

Um die Einmalzahlung schnell umzusetzen, empfiehlt die Kommission folgendes Verfahren: Der Staat übernimmt als Zahler die Abschläge aller Gaskunden und Standard-Last-Profil-Kunden (SLP) außer Industrie und Stromerzeugungskraftwerken. Zur schnellen Abwicklung sollen die Versorger insoweit von allen Informationspflichten, Form und Fristen etc. gegenüber ihren Kunden freigestellt werden. Die Versorger würden auf die Erhebung der Abschlagszahlung für Dezember verzichten. Im Ausgleich bekommen sie die Werte der Abschlagszahlungen spätestens zum 01. Dezember 2022 von einer staatlichen Stelle erstattet. Erstattungen im Rahmen der Jahresabrechnung sollen ausschließlich an die Endkunden erfolgen.

Stufe 2: Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023

Durch einen garantierten Brutto-Preis inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile von 12 ct/kWh für Gas für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge wird die Belastungsentwicklung für Gaskunden gedämpft. Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Grundkontingentes gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Die Gas- und Wärmepreisbremse könnte zum 01. März 2023 in Kraft treten und frühestens zum 30. April 2024 enden. Sie erreicht den Kunden dann mit der Abschlagszahlung. Das Grundkontingent beträgt 80% des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Der erhaltene Betrag müsste nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der tatsächliche Verbrauch in der Jahresendabrechnung von der angenommenen Menge abweicht. Daher bliebe der volle Energiesparanreiz bestehen und jede eingesparte kWh reduziert den Rechnungsbetrag um den im Versorgungsvertrag vereinbarten Arbeitspreis.

Gaspreisbremse für industrielle Verbraucher

Die Kommission schlägt vor, große industrielle Verbraucher (größer 1,5 Mio. kWh/a), die über eine geregelte Lastgangmessung (RLM) verfügen, mit einem eigenen Entlastungsinstrument zu adressieren. Es handelt sich in Summe um ca. 24.000-25.000 Unternehmen. Ausgenommen hiervon sollen Gaskraftwerke, größere Wohneinheiten und ggfs. weitere, noch zu identifizierende Verbraucher sein. Gaskraftwerke sollen ausgenommen werden, da keine weiteren Anreize zur Gasverstromung gegeben werden sollen. Größere Wohnungseinheiten sind besser in dem Modell für die SLP-Kunden adressierbar (viele kleinere Verbraucher hinter einer einzelnen Entnahmestelle).

Die Unternehmen müssen die Teilnahme an dem Programm bei ihrem Versorger anmelden und öffentlich machen. Ein Opt-Out ist möglich. Für die finanzielle und administrative Abwicklung der Gaspreisbremse für industrielle Verbraucher gelten die gleichen Bedingungen wie für die Gas- und Wärmepreisbremse für Haushalte und andere Verbraucher. Das Instrument soll zum 01. Januar 2023 in Kraft treten und zum 30. April 2024 enden.

Es wird grundsätzlich ein zu entlastendes Kontingent des Gasverbrauches definiert. Das Kontingent bemisst sich im Regelfall auf 70 % des Verbrauches des Jahres 2021. Für die verbliebene Menge des Gasverbrauchs wird der volle vertraglich vereinbarte Marktpreis fällig. Dadurch wird ein starker Sparanreiz gesetzt. Eine mengenmäßige Obergrenze des zu entlastenden Gasverbrauches wird nicht definiert, da aufgrund der enormen Bandbreite der verbrauchten Mengen eine diskriminierungsfreie Definition nicht möglich ist. Für dieses Kontingent von 70 % wird ein Beschaffungspreis von 7 ct pro kWh definiert. Die geförderte Gasmenge könne das verbrauchende Unternehmen für seine Zwecke nutzen oder am Markt verwerten. Die Förderung wäre an den Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden. Die gewährte Subvention würde über den jeweiligen Gaslieferanten administriert.

Der Staat solle die Regelungen so ausgestalten, dass rechtliche Risiken insbesondere im Bereich der beihilferechtlichen Prüfungen nicht entstehen. Das vorgeschlagene Instrument wird laut der ExpertInnen-Kommission nicht jede denkbare unternehmerische Problemlage angemessen auflösen können. Daher ist ein geeigneter Instrumentensatz für die Behandlung von Härtefällen (z.B. durch Liquiditätshilfen, Bürgschaften, Zuschüsse, Kredite) notwendig.

Den Zwischenbericht der ExpertInnen-Kommission finden Sie hier:

Weitere
24.05.2023
Hotelverband

Im Rahmen des Hospitality Festivals upnxt laden wir Sie zur IHA-Mitgliederversammlung am 21. Juni 2023 um 16:00 Uhr in das Science Congress Center Munich nach Garching bei München ein. Informieren Sie sich aus erster Hand und gestalten Sie die Branchenpolitik mit! Bitte beachten Sie die aktualisierte Tagesordnung mit einer Nachwahl zum Beirat sowie die Unterlagen zum Tagesordnungspunkt „Finanzen“.

24.05.2023
Energie

Der Hotelverband und sein Preferred Partner ENGIE Deutschland haben ein „Energieeffizienz- und Klimaschutz Netzwerk - Speziell für die IHA-Hotellerie“ gestartet und laden interessierte IHA-Mitglieder ein, sich an diesem Netzwerk zu beteiligen. Am 12. Juni 2023 findet von 9.00 bis 15.30 Uhr das nächste Treffen auf Usedom statt.

24.05.2023
Human Resources

Nach Maßgabe des Gesetzentwurfs soll es künftig ausreichen, dass Antragsteller im Ausland (Drittstaat, außerhalb der Europäischen Union) eine zweijährige Berufsausbildung absolviert haben und darüber hinaus mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen können, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Eine formale Anerkennung des im Heimatland erworbenen Abschlusses ist nicht erforderlich, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt.